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OLG Rostock Beschluss vom 20.05.2022 - 3 W 125/21

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Corona Terminverlegung und Befangenheit

 

Leitsatz (amtlich)

Jedenfalls dann, wenn das persönliche Erscheinen der Partei vom Gericht zum Termin angeordnet ist, liegt in der coronabedingten Isolation der Partei zum Zeitpunkt des Termins zur mündlichen Verhandlung ein wichtiger Grund im Sinne des § 227 ZPO, der auf Antrag die Verlegung des Verhandlungstermins erfordert.

 

Verfahrensgang

LG Stralsund (Aktenzeichen 1 O 14/21)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 13.10.2021 abgeändert.

Das Ablehnungsgesuch des Beklagten gegen die Richterin F. wird für begründet erklärt.

 

Gründe

I. Nach einer Vielzahl von Terminsverlegungen - aus unterschiedlichen Gründen und sowohl auf Antrag der Klägerin als auch des Beklagten - bestimmte die abgelehnte Richterin mit Verfügung vom 27.04.2021 neuen Termin zur mündlichen Verhandlung auf Montag, den 30.08.2021, 11:15 Uhr. Sie ordnete das persönliche Erscheinen der Parteien zur Aufklärung des Sachverhaltes (§ 141 Abs. 1 ZPO) und für einen Güteversuch (§ 278 Abs. 3 ZPO) an.

Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 27.08.2021, eingegangen per beA auf dem Server am 27.08.2021, 15:21 Uhr, beantragte der Beklagte, den Termin vom 30.08.2021 zu verlegen, weil er sich ausweislich des beigefügten Attests coronabedingt in Quarantäne befinde. Beigefügt war eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 26.08.2021, nach der der Beklagte vom 26.08.2021 bis einschließlich 30.08.2021 arbeitsunfähig sei.

Nach einem Vermerk der Geschäftsstelle vom 30.08.2021 habe es am 27.08.2021 eine Störung der elektronischen Eingangsfachanwendung ELA (Eingangslistenapplikation) gegeben, sodass der Schriftsatz erst am 30.08.2021 in der Geschäftsstelle eingegangen sei. Kurz vor Beginn der m...

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