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OLG Rostock Beschluss vom 20.05.2009 - 3 W 181/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verwalterabberufung bei nicht gesonderter Kontoführung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die gerichtliche Abberufung eines Verwalters ist dann anzunehmen, wenn der Versuch des Wohnungseigentümers, einen Mehrheitsbeschluss über die Abberufung herbeizuführen, gescheitert ist oder wenn ihm die vorherige Anrufung der Versammlung in Anbetracht der Mehrheitsverhältnisse nicht zugemutet werden kann.

2. Ein wichtiger Grund für die Abberufung des Verwalters kann darin liegen, dass er die Gelder der Gemeinschaft nicht auf einem gesonderten Konto, sondern auf seinem Eigenkonto führt.

 

Verfahrensgang

LG Stralsund (Beschluss vom 03.11.2008; Aktenzeichen 2 T 224/08)

 

Tenor

Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers vom 14.11.2008 wird der Beschluss des LG Stralsund vom 3.11.2008 aufgehoben und das Verfahren auch zur Entscheidung über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde an das LG zurückverwiesen

 

Gründe

I. Der Antragsteller ist seit September 2005 als Eigentümer einer im Obergeschoss gelegenen Wohnung Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft F.-E.-Ring in A. Dabei handelt es sich um ein Wohnhaus mit vier gleich großen Wohnungseinheiten. Eigentümer der drei weiteren Wohnungseinheiten sind die Antragsgegner zu 2. bis 4. Der Antragsgegner zu 2. ist seit dem 1.1.2003 auch Verwalter der Anlage auf Grund eines Verwaltervertrages vom 12.12.2002. Die Antragsgegner zu 2. und 3. sind verschwägert und Gesellschafter der GbR "Villa A.", Eigentümerin der zweiten im Obergeschoss gelegenen Wohnung.

Seit Beginn seiner Verwaltungstätigkeit hatte der Antragsgegner zu 1. keine Wohnungseigentümerversammlung abgehalten. Mit Schreiben vom 3.12.2006 lud er zur Eigentümerversammlung am 2.1.2007 in H. (Wohnort des Antragsgegners zu 1.) ei...

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