Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur ausnahmsweisen Zulässigkeit eines erst nach Erlass einer außerhalb einer Hauptverhandlung ergangenen Entscheidung angebrachten Befangenheitsgesuchs mit Blick auf mögliche künftige Entscheidungen desselben Spruchkörpers in gleicher Sache. Konsequenzen aus der vorzeitigen Auflösung einer Hilfsstrafkammer für etwaige Nachfolgeentscheidungen nach § 126 Abs. 2 Satz 2 StPO
Leitsatz (amtlich)
1. Ein erst aus Anlass einer außerhalb einer Hauptverhandlung bereits ergangenen Entscheidung angebrachtes Befangenheitsgesuch gegen die daran beteiligten Richter ist ausnahmsweise zulässig, wenn es u.a. damit begründet wird, derselbe Spruchkörper in gleicher Besetzung bleibe künftig für etwaige weitere Entscheidungen nach § 126 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig.
2. Die rechtsirrtümlich fehlerhafte Ablehnung eines solchen Befangenheitsgesuchs als unzulässig unter Mitwirkung der abgelehnten Richter hindert das Beschwerdegericht grundsätzlich nicht an einer eigenen Entscheidung. Dieses kann erforderlichenfalls auch die fehlenden dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter noch im Beschwerdeverfahren einholen.
3. Dass über das zulässige Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entschieden wurde, statt in der durch § 27 StPO vorgeschriebenen Besetzung gibt nur dann einen Anlass zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Ausgangsgericht, wenn die Einschätzung der abgelehnten Richter, das Gesuch wäre unzulässig, auf Willkür beruht und der Beschwerdeführer dadurch seinem gesetzlichen Richter entzogen wurde.
4. Die unter Nichtberücksichtigung etwa notwendiger Folgeentscheidungen nach § 126 Abs. 2 Satz 2 StPO erfolgte vorzeitige Auflösung einer Hilfsstrafkammer ohne Neuzuweisung der Sache an einen anderen Spruchkörper hat zur Folge, dass das V...