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OLG Rostock Beschluss vom 16.07.2002 - 1 U 59/01

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Normenkette

ZPO §§ 321a, 572 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Stralsund (Aktenzeichen 7 O 504/98)

 

Tenor

Die Gegenvorstellung der Klägerin vom 11.7.2002 ist unzulässig.

 

Gründe

Unterliegt ein Beschluss – wie die Prozesskostenhilfeentscheidung des OLG (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 127 Rz. 46) – keinem Rechtsmittel, ist der Rechtsbehelf der Gegenvorstellung nicht voraussetzungslos eröffnet.

1. Die Gegenvorstellung gebietet dem Gericht nur dann eine Prüfung, ob Anlass zur Abänderung der eigenen Entscheidung besteht, wenn ihm ein schwerer Verfahrensfehler oder ein Versehen unterlaufen ist (Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 567 Rz. 25). Beides wird hier nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Der Prozesskostenhilfebeschluss vom 30.5.2002 ist richtig. Die gem. § 118 Abs. 2 ZPO beauflagte Klägerin hatte nur nicht die von ihr beizubringenden Unterlagen eingereicht.

2. Darüber hinaus ist die am 12.7.2002 eingegangene Gegenvorstellung der Klägerin gegen den ihr am 6.6.2002 übersandten Senatsbeschluss verfristet.

a) Schon vor dem 1.1.2002 gab es für die Verpflichtung des Gerichts, seine gegen ein Verfahrensgrundrecht verstoßende Entscheidung selbst zu korrigieren, aus Gründen der Rechtssicherheit eine zeitliche Grenze (BGH v. 26.4.2001 – IX ZB 25/01, BGHReport 2001, 852 = MDR 2001, 1007 = NJW 2001, 2262 [2263]).

b) Nachdem die Zivilprozessreform den an eine Frist nicht gebundenen Rechtsbehelf beseitigt hat, unterliegt die richterliche Selbstkontrolle noch engeren zeitlichen Grenzen. Insoweit schließt sich der Senat der Erwägung des BGH an, bei der Selbstkorrektur von Beschlüssen die in § 321a Abs. 2 S. 2 ZPO n.F. für Urteile vorgesehene Notfrist von zwei Wochen entsprechend heranzuziehen (BGH, Beschl. v. 7.3.2002 – IX ZB 11/02, BGHReport 2002, 431 = MDR 2002, 901). Mit Ein...

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