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OLG Rostock Beschluss vom 10.03.2022 - 2 U 26/21

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Leitsatz (amtlich)

Im Rahmen der Auswahlentscheidung, die die Gemeinde bei der vertraglichen Zurverfügungstellung von öffentlichen Verkehrswegen für den Leitungsbau und -betrieb an Energieversorgungsunternehmen nach Maßgabe des § 46 Abs. 1 Satz 1 EnWG diskriminierungsfrei zu treffen hat, ist die - in der Praxis verbreitete - Verwendung von Vertragsmustertexten bereits im Rahmen der Angebotsabgabe im Grundsatz nicht zu beanstanden. Die Gestaltung der Muster muss aber Spielraum für eine echte qualitative Differenzierung lassen. Im konkreten Fall hat die Gemeinde dem nicht genügt, weil im Bereich des - obligatorischen - Hauptangebots ein völlig starrer Vertrags- und damit Angebotsinhalt vorgegeben war, bei dem nur theoretisch durch die Auswahl eines Ankreuzfeldes über eine Alternativvariante mit Punktabzug ein differenziertes Angebot abgegeben werden konnte, so dass Wettbewerb von vornherein allenfalls im Bereich der fakultativen Nebenangebote in Betracht kam.

Zitierungen: Anschluss BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - KZR 66/12 und BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 - EnZR 116/18.

 

Normenkette

EnWG § 43 Abs. 1 S. 1, § 47 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 2

 

Verfahrensgang

LG Rostock (Urteil vom 31.05.2021; Aktenzeichen 6 HK O 61/19)

 

Nachgehend

OLG Rostock (Beschluss vom 14.04.2022; Aktenzeichen 2 U 26/21)

 

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 31.05.2021, Az.: 6 HK O 61/19, gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung ein...

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