Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

OLG Rostock Beschluss vom 09.04.2003 - 6 U 101/02

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Normenkette

ZPO § 321a n.F., § 522 Abs. 2 n.F.; GG Art. 103

 

Verfahrensgang

LG Rostock (Aktenzeichen 10 O 406/01)

 

Tenor

Die Rüge gem. § 321a ZPO des Beklagten vom 21.3.2003 gegen den Beschluss des Senats vom 22.1.2003 – ebenso wie auch die Gegenvorstellung des Beklagten gegen diesen Beschluss – werden auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Streitwert: bis 110.000 Euro.

 

Gründe

I. Das LG hat mit dem mit der Berufung angegriffenen Urteil der Feststellungs- und Auskunftsklage der Klägerin stattgegeben. In der Berufungsbegründung hat der Beklagte insb. vorgetragen, die Entscheidung des LG beruhe auf unzureichender Sachverhaltsaufklärung unter Verletzung der gerichtlichen Hinweispflichten nach § 139 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO n.F. (so auch fortan) und damit auf einer Verletzung der Rechte des Berufungsklägers aus Art. 103 Abs. 1 GG.

Der Senat hat – nach zuvor erteiltem Hinweis (§ 522 Abs. 2 S. 2 ZPO) – die Berufung des Beklagten mit Beschluss vom 22.1.2003 nach § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO zurückgewiesen, u.a. mit der Begründung, dass es eines gerichtlichen Hinweises nach § 139 Abs. 1 und 2 ZPO nicht bedurft habe, weil der Beklagte schon durch einen Schriftsatz der Klägerin auf die unzureichende Substantiierung seines Sachvortrages hingewiesen worden sei.

Dagegen richtet sich die unter dem 21.3.2003 erhobene Rüge des Beklagten nach § 321a ZPO, mit der er sein Vorbringen zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) durch das LG wiederholt und vertieft. Der Beklagte ist der Auffassung, der Senat habe die Grundrechtsverletzung des LG perpetuiiert, indem er seinen weiteren Sachvortrag mit der Behandlung nach § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO nicht zugelassen habe. Er meint – unter Berufung auf die Entscheidung des OLG Celle (OLG Celle v. 4.12.2002 –...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Bundeswaldgesetz / §§ 39 - 40 Abschnitt V Ergänzende Vorschriften
    0
  • Datenschutz (ZertVerwV) / 6 Informationspflichten
    0
  • Dauerwohnrecht / 2 Begründung des Dauerwohnrechts
    0
  • Förderprogramme zur Finanzierung energetischer Maßnahmen / 2.1.2.3 Darlehenskonditionen
    0
  • Grüner Mietvertrag (Green Leases): Anwendungsbereiche un ... / 11.1 Innenraumqualität
    0
  • Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen / §§ 35 - 55 Kapitel 4 Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft
    0
  • Landeswaldgesetz Hamburg / Anlage 2 Beschilderung (§ 9 Abs. 1)
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
Haufe Shop: Trainingsbuch für die zertifizierte WEG-Verwaltung
Trainingsbuch für die zertifizierte WEG-Verwaltung
Bild: Haufe Shop

Dieses Buch unterstützt Sie optimal bei der Vorbereitung zur Prüfung bei der IHK und bei den komplexen Aufgaben in der WEG-Verwaltung. Es enthält über 500 Fragen mit zahlreichen Lösungsmöglichkeiten zu allen relevanten Rechtsgebieten in Form eines Multiple-Choice-Tests, wie sie zumeist bei den schriftlichen Prüfungen verwendet werden.


OLG Düsseldorf I-24 U 36/03
OLG Düsseldorf I-24 U 36/03

  Leitsatz (amtlich) Die Zulässigkeit der Gehörsrüge gegen die Zurückweisung einer Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO bedarf jedenfalls dann keiner Entscheidung, wenn die Rüge offensichtlich unbegründet ist.  Verfahrensgang LG Düsseldorf (Beschluss ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Zum Immobilien Archiv
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen Immobilien-Verwaltung Produkte Wohnungswirtschaft Lösungen Private Vermietung Produkte Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren