Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenstandswert einer Klage auf Zustimmung zur Veräußerung von Wohnungseigentum
Normenkette
ZPO § 3; WEG § 18
Verfahrensgang
LG Rostock (Beschluss vom 28.06.2005; Aktenzeichen 2 T 117/05) |
Tenor
1. Auf die weitere Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss des LG Rostock abgeändert und der Streitwert auf 60.000 EUR festgesetzt.
2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die vom LG zugelassene weitere Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist gem. §§ 32 Abs. 2 RVG, 68 Abs. 1, 66 Abs. 4 GKG zulässig und im tenorierten Umfange begründet.
Die Klägerin hat wegen rückständigen Wohngeldes gegen den Beklagten einen Anspruch aus § 18 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 WEG verfolgt, über den - zutreffend - im ZPO-Verfahren verhandelt worden ist (§ 51 WEG i.V.m. § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG). Die Streitwertfestsetzung richtet sich daher nicht nach § 48 Abs. 3 WEG, sondern hat - wovon auch das LG ausgegangen ist - nach § 3 ZPO zu erfolgen.
Die Frage, wie der Streitwert zu bemessen ist, wird in Literatur und Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Ganz überwiegend wird der Verkehrswert der Eigentumswohnung des Beklagten ohne Belastungen angesetzt (OLG Karlsruhe v. 25.3.1980 - 15 W 54/79, Rpfleger 1980, 308; BayObLG v. 27.1.1989 - BReg.1b Z 5/88, WuM 1990, 95; KG v. 26.2.1992 - 24 W 3965/91, NJW-RR 1992, 1298; LG Köln, Beschl. v. 22.10.1997 - 29 T 264/97, WuM 1998, 120; LG Hamburg, Beschl. v. 25.4.1995 - 318 T 44/95, WuM 1998, 374; LG Stuttgart, Beschl. v. 21.3.1972 - 2 T 99/72, AnwBl. 1972, 232; LG München I, Beschl. v. 1.8.1969 - 13 T 328/69, Rpfleger 1970, 93; LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 7.8.1964 - 11 S 110/63, JurBüro 1964, 830; Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 3...