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OLG Rostock Beschluss vom 05.08.2009 - 3 W 44/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert einer Klage auf Löschung einer Hypothek

 

Normenkette

ZPO §§ 3, 6

 

Verfahrensgang

LG Stralsund (Beschluss vom 11.03.2009; Aktenzeichen 6 O 100/08)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des LG Stralsund vom 11.3.2009 wird die Streitwertfestsetzung abgeändert.

Der Streitwert wird bis zum 27.5.2008 auf 3.120,67 EUR und ab dem 28.5.2008 auf 899,40 EUR festgesetzt.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen,

3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die Beklagte erwirkte nach Erlass eines sie begünstigenden Urteils vor dem LG Stralsund (6 O 153/05) am 27.3.2006 die Eintragung einer Sicherungshypothek über einen Betrag von 15.603,38 EUR im Grundbuch, laufende Nr. 4 in der III. Abteilung. Im Berufungsverfahren (7 U 123/05) schlössen die Parteien einen Vergleich, wonach die Klägerin verpflichtet war, an die Beklagte 20.000 EUR zu zahlen.

Die Klägerin überwies den vorgenannten Betrag am 15.3.2007 und ließ die Beklagte spätestens mit Fax vom 19.2.2008 auffordern, eine Löschungsbewilligung für die Sicherungshypothek zu erteilen.

Mit der Klageschrift vom 31.3.2008 begehrte die Klägerin eine Zustimmung zur Löschung der Sicherungshypothek und ferner die Zahlung angeblich entstandener Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 899,40 EUR.

In der Folge zeigte die Beklagte lediglich gegenüber dem Zahlungsantrag eine Verteidigung an.

Das LG Stralsund hat am 5.5.2008 ein Versäumnisteilurteil erlassen, welches den Parteien am 12.5.2008 bzw. 13.5.2008 zugestellt worden ist. In der mündlichen Verhandlung nahm die Klägerin die Klage im Hinblick auf den Zahlungsanspruch zurück. Das LG Stralsund hat mit Beschluss vom 11.3.2009 den Streitwert für den Zeitraum bis zum Erl...

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