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OLG Oldenburg (Oldenburg) Urteil vom 27.03.2003 - 8 U 232/02

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Leitsatz (amtlich)

1. Erkennt der Auftraggeber die Massen einer Abschlagsrechnung an, steht der Bindung an dieses Anerkenntnis nicht entgegen, dass Abschlagszahlungen nur vorläufigen Charakter haben.

2. Nach der ZPO-Reform ist im Berufungsverfahren die Beweiswürdigung des Erstgerichts nur darauf zu überprüfen, ob sie in sich widersprüchlich ist, den Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen zu wider läuft oder Teile des Beweisergebnisses ungewürdigt lässt.

 

Verfahrensgang

LG Osnabrück (Urteil vom 23.10.2002; Aktenzeichen 16 O 222/02)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 07.03.2004; Aktenzeichen IV ZR 268/03)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 23.10.2002 verkündete Schlussurteil der 16. Zivilkammer (4. Kammer für Handelssachen) des LG Osnabrück wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

Der Wert der Beschwer übersteigt nicht 20.000 Euro.

 

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Denn das LG hat zu Recht festgestellt, dass Klägerin aus ihrer Schlussrechnung vom 18.6.2002 über den nach Rechtshängigkeit gezahlten Betrag von 10.000 Euro sowie über den anerkannten und mit Teilurteil vom 23.10.2002 ausgeurteilten Betrag von 15.849 Euro hinaus ein Restwerklohn von 10.915,17 Euro aus den §§ 631, 632 BGB zusteht.

I. Wie das LG zutreffend ausgeführt hat, sind die über den Betrag von 10.915,17 Euro hinausgehenden Rechnungskürzungen und Abzüge der Beklagten bis auf die von der Klägerin anerkannte und von ihr berücksichtigte Kürzung bezüglich der bekiesten Dachfläche unberechtigt. Die angefochtene Entscheidung beruht insoweit i.E. weder auf einer Rechtsverletzung i.S.d. § 513 Abs. 1 ZPO noch rechtfertigen die gem. § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen die von der Beklagten erstrebte Klageabwei...

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