Entscheidungsstichwort (Thema)
Konkurrenz zwischen Aufstockungsunterhalt und Ehegattenunterhalt aus neuer Ehe
Leitsatz (amtlich)
1. Konkurriert ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach langjähriger Ehe (mehr als 23 Jahre) mit dem Anspruch des kinderbetreuenden Ehegatten in einer neuen Ehe, ist es zur Vermeidung eines verfassungswidrigen Ergebnisses geboten, § 1582 Abs. 1 BGB in der Weise auszulegen, dass es sich um keine Ehe von "langer Dauer" handelt und beide Ansprüche gleichrangig sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Aufstockungsunterhalt lediglich dazu dient, dem geschiedenen Ehegatten einen die eigene, eheunabhängige Lebensstellung übersteigenden Lebensstandard zu sichern.
2. Alle nach der Ehescheidung entstandenen gleichrangigen Ansprüche wirken sich beim nachehelichen Unterhalt bedarfsmindernd aus.
Normenkette
BGB §§ 1360, 1573, 1582; GG Art. 6 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Lingen (Urteil vom 21.06.2006; Aktenzeichen 19 F 133/06) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 21.6.2006 verkündete Urteil des AG - FamG - Lingen geändert:
1. Der vor dem AG Meppen am 22.3.2005 im Verfahren 16 F 67/03 geschlossene Vergleich wird mit Wirkung vom 1.11.2005 dahingehend abgeändert, dass der Kläger an die Beklagte nur noch einen nachehelichen Unterhalt i.H.v. 165 EUR monatlich für Oktober bis Dezember 2005 und monatlich 200 EUR ab Januar 2006 zu zahlen hat.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.800 EUR zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten zu 2/3 und dem Kläger zu 1/3 auferlegt.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung aus diesem Urteil durch Sic...