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OLG Oldenburg (Oldenburg) Urteil vom 26.09.1995 - 5 U 86/95

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Testamentsvollstreckung

 

Leitsatz (amtlich)

Erstattung von Kosten eines Verfahrens zur Entlassung eines Testamentsvollstreckers nur, wenn das Verfahren der Verteidigung des Erblassers dient.

 

Leitsatz (redaktionell)

Kostenerstattung eines Verfahrens zur Entlassung eines Testamentsvollstreckers nur, wenn das Verfahren der Verteidigung des Erblassers dient.

 

Normenkette

BGB §§ 2218, 2227; FGG Art. 13; FGG § 13a

 

Gründe

Die Ansicht, die prozessuale Abwehr eines Entlassungsantrages erfolge für die Testamentsvollstreckerin stets in Verteidigung des Erblasserwillens, trifft nicht zu. Die von der Berufung dafür herangezogenen Belegstellen aus Rechtsprechung und Literatur stützen diese Auffassung nicht. Vielmehr gilt, daß in Rechtsstreitigkeiten die eine Testamentsvollstreckerin wie hier persönlich geführt hat, eine Erstattung der Kosten nicht in Betracht kommt, es sei denn, daß sie ausnahmsweise den Prozeß für erforderlich halten durfte, um den Erblasserwillen zu verteidigen (vgl. nur Palandt-Edenhofer, BGB, 54. Aufl., § 2218 Rdn 5 und § 2227 Rdn 12; Erman/M. Schmidt, BGB, 9. Aufl., § 2227 Rdn. 15, vgl. BGHZ 69 235 ff., Hanseatisches OLG Hamburg MDR 63, 423 f). Das versteht sich aber bei einem Entlassungsverfahren wegen behaupteter erheblicher Pflichtverletzungen bei der Amtsausübung keineswegs von selbst (mißverständlich insoweit Haegele/Winkler, Der Testamentsvollstrecker, 12. Aufl., Rdn. 637 und Soergel/Danrau, BGB, 12. Aufl., § 2212 Rdnr. 12). Es kann nicht angenommen werden, daß ein Erblasser auch in solchen Fallgestaltungen an dem gewählten Testamentsvollstrecker in jedem Fall festhalten wollte.

Daß die Beklagte als Interessenwahrerin des Erblasserwillens aufgetreten ist, hat das Landgericht ihrem Vorbringen zu Recht nicht entnehmen können. Sie hat ...

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