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OLG Oldenburg (Oldenburg) Urteil vom 24.05.2007 - 8 U 129/06

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Leitsatz (amtlich)

1. Der Kapitalanleger, der aus der Schlechterfüllung eines Beratervertrages Recht herleitet, trägt die Beweislast für die Verletzung von Aufklärungs- oder Beratungspflichten.

2. Zur Verletzung von Beratungspflichten durch fehlerhafte, dem Anlageziel nicht gerecht werdende Angaben zur Laufzeit der Finanzierung.

 

Verfahrensgang

LG Osnabrück (Urteil vom 16.05.2006; Aktenzeichen 7 O 3944/04)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 16.5.2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des LG Osnabrück wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger und die Drittwiderbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt aus eigenem und aus abgetretenem Recht der Drittwiderbeklagten, seiner Ehefrau, die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über eine Eigentumswohnung.

Die Beklagte zu 1), deren persönlich haftender Gesellschafter der Beklagte zu 2) ist, kauft Altwohnungsbestände auf und veräußert diese nach Renovierung und Aufteilung in Wohnungseigentum weiter. Die Wohnungen werden über Filialdirektionen der Beklagten zu 1) vertrieben.

Der Kläger und die Drittwiderbeklagte wurden im Juli 1998 von den Mitarbeitern B., E. und L. der Beklagten zu 1) wegen des Kaufs einer Eigentumswohnung in A., die sich in einer 1975 errichteten Anlage befindet, beraten. Zwecks Förderung des Vertragsschlusses wurde ihnen eine mit "Vorsorge durch Eigentum" überschriebene Musterberechnung übergeben, die neben den Daten der Eigentumswohnung Angaben zum Gesamtaufwand, zum Eigenaufwand, zu de...

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