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OLG Oldenburg (Oldenburg) Urteil vom 16.07.2015 - 14 U 22/15

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Leitsatz (amtlich)

Hat der Sozialleistungsträger aufgrund einstweiligen Anordnung im Rahmen einer Eingliederungshilfe unmittelbare Zahlungen an den Schulträger als Leistungserbringer erbracht und wird die einstweilige Anordnung später aufgehoben, folgt aus dem von der Rechtsprechung entwickelten "sozialrechtlichen Dreiecksverhältnis" nebst einem Schuldbeitritt des Leistungsträgers kein unmittelbarer Bereicherungsanspruch gegen den Leistungserbringer.

Ein Rückzahlungsanspruch besteht nur im Verhältnis zwischen dem Sozialleistungsträger und dem Hilfeempfänger und ist diesem gegenüber nach den sozialrechtlichen Vorschriften geltend zu machen.

 

Verfahrensgang

LG Osnabrück (Urteil vom 04.03.2015; Aktenzeichen 10 O 1371/14)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 31.03.2016; Aktenzeichen III ZR 267/15)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 4.3.2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des LG Osnabrück wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das am 4.3.2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des LG Osnabrück und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger ist ein Kommunalverband überörtlicher Sozialhilfeträger in Nordrhein-Westfalen. Der Beklagte ist Träger der... Schule in Bad Laer in Niedersachsen. Das mit seinen sorgeberechtigten Eltern in Nordrhein-Westfalen unweit der Landesgrenze zu Niedersachsen lebende mehrfach behinderte Kind... (geboren am...) besuchte zunächst den heilpädagogischen Sonderkinderkarten...in Bad Laer in Niedersa...

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