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OLG Oldenburg (Oldenburg) Urteil vom 13.02.2014 - 1 U 77/13

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Verfahrensgang

LG Oldenburg (Urteil vom 17.06.2013; Aktenzeichen 4 O 2716/12)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels das am 17.6.2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des LG Oldenburg geändert und insgesamt wie folgt gefasst.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16.961,53 EUR nebst Zinsen in Höhe von 1.688 EUR bis zum 7.2.2012 und in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.2.2012 auf 16.444,77 EUR und auf weitere 516,76 EUR seit 13.10.2012 (Klagezustellung) zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 60 % aller künftigen materiellen Schäden zu ersetzen, die aus dem Glatteisunfall des R. H. vom 28.1.2010 entstanden sind und auf die Klägerin übergehen.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den Kosten freizustellen, die für die außergerichtliche Tätigkeit der Rechtsanwälte W., R., J. in Höhe von 1.023,16 EUR entstanden sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, eine Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheit in Höhe von 110 % des nach dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche aus übergegangenem Recht aus einem Glatteisunfall geltend, der sich am 28.1.2010 vor dem Grundstück der beklagten Eigentümergemeinschaft in V., S. 1 und 3, ereignete.

Am Unfalltag verließ der bei der Klägerin gesetzlich unfallversicherte R. L. gegen 10:20 Uhr seine Wohnung im S. 11, um zum Jobcenter in V. zu gehen. Vor d...

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