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OLG Oldenburg (Oldenburg) Urteil vom 10.11.1998 - 5 U 114/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vermächtnis

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Wirksamkeit der Ausschlagung eines Vermächtnisses.

 

Normenkette

BGB § 1952 Abs. 1, § 2180 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Oldenburg (Urteil vom 22.06.1998; Aktenzeichen 17 O 105/98)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 22. Juni 1998 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung fallen der Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Wert der Beschwer übersteigt 60.000,00 DM.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen Schlechterfüllung eines der Beklagten übertragenen Anwaltsmandates.

Durch gemeinschaftliches Testament der Großeltern des Klägers war nach dem Tod der Großmutter 1984 und des Großvaters am 21.09.1989 sein Onkel zum alleinigen Schlußerben berufen. Seinem kurz danach am 29.10.1989 verstorbenen Vater – Bruder des Schlußerben – hatten die Großeltern ein lebenslanges Wohnrecht auf ihrem Hausgrundstück in V. das den wesentlichen Nachlaß bildete, vermacht.

Der Kläger betraute die Beklagte damit, seinen vom Vater ererbten Pflichtteil gegen den Schlußerben durchzusetzen. Nach dem von der Beklagten verfaßten Schreiben vom 09.09.1992, mit dem sie den Schlußerben um Auskunft über den Bestand des Nachlasses bis zum 20.09.1992 aufforderte, reichte sie am 27.10.1997 ein Prozeßkostenhilfegesuch für eine Pflichtteilszahlungsklage in Höhe von 59.802,20 DM nach dem unstreitig gestellten Nachlaßwert von 239.208,80 DM (Aktivnachlaß 313.512,80 DM abzüglich 74.304,00 DM Wohnrecht) ein, das durch das Landgericht Oldenburg – best...

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