Verfahrensgang
LG Osnabrück (Aktenzeichen 13 O 273/01) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Osnbarück vom 21.9.2001 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision gegen das Urteil wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin hat der Beklagten als sogenannter Sonderkundin elektrische Energie geliefert. Sie macht für die Zeit von Oktober 2000 bis April 2001 einen Aufschlag für Aufwendungen geltend, die ihr durch das am 1.4.2000 in Kraft getretene Erneuerbare-Energie-Gesetz (EEG) und das am 18.5.2000 in Kraft getretene Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) entstanden sind. Bezogen auf die von der Beklagten abgenommene Strommenge betrugen die zusätzlichen Kosten 12.699,66 DM netto = 14.731,61 DM brutto, was rund 10 % des von der Beklagten zu zahlenden Entgelts ausmacht. Die Höhe des Betrages ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Parteien sind unterschiedlicher Auffassung darüber, ob die Klägerin zur Umlage der ihr zusätzlich entstandenen Kosten berechtigt ist.
Grundlage der vertraglichen Beziehung der Parteien ist der schriftliche Vertrag vom 28./29.11.1990 unter Einbeziehung der „Allgemeinen und technischen Regelungen der Klägerin” und der „Preisregelung Z”. Die allgemeinen Vertragsbedingungen enthalten in Ziff. 2.2 folgende Regelung:
„Soweit künftig eine Kohlensteuer, eine Energiesteuer oder sonstige die Beschaffung, die Übertragung oder die Verteilung von elektrischer Energie belastende Steuern oder Abgaben irgendwelcher Art wirksam werden sollten, trägt diese der...