Leitsatz (amtlich)
Eine wegen eines mittelschweren Sexualdeliktes nach § 63 StGB angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist trotz bestehender Rückfallgefahr wegen Unverhältnismäßigkeit für erledigt zu erklären, wenn die Unterbringung seit mehr als 17 Jahren vollzogen wird und die vom Verurteilten ausgehende Gefahr durch begleitende Maßnahmen verringert werden kann.
Normenkette
StGB § 67d Abs. 6 S. 1 Alt. 2
Verfahrensgang
LG Osnabrück (Entscheidung vom 09.05.2011; Aktenzeichen 51 StVK 182/11) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Untergebrachten wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Osnabrück bei dem Amtsgericht Lingen vom 9. Mai 2011,
mit dem die Fortdauer der Unterbringung angeordnet worden ist,
aufgehoben.
Die Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aus dem Urteil des Landgerichts Münster vom 4. Februar 1994 wird zum 31. August 2011 für erledigt erklärt.
Die Dauer der von Gesetzes wegen eintretenden Führungsaufsicht wird auf fünf Jahre bestimmt.
Die Sache wird zur Ausgestaltung der Führungsaufsicht an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Oldenburg zurückgegeben.
Die Kosten des Rechtsmittels, einschließlich der notwendigen Auslagen des Untergebrachten, fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
(für die Veröffentlichung vom Vorsitzenden leicht gekürzt)
Das Landgericht Münster verurteilte Herrn G. am 4. Februar 1994 wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten und ordnete dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an.
Dem liegt zugrunde, dass Herr G. am 25. September 1993 eine Fußgängerin aus dem Auto heraus ansprach, worauf sie nicht reagierte. Er stieg aus, ging hinter ihr her, wobei er eine starke Erregung v...