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OLG Oldenburg (Oldenburg) Beschluss vom 27.04.2011 - 1 Ss 66/11

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Leitsatz (amtlich)

Das Heraustreten von Seitenscheiben eines Polizeiwagens ist kein teilweises Zerstören eines Kraftfahrzeuges der Polizei im Sinne von § 305a Abs. 1 Nr. 2 StGB, sondern nur eine Sachbeschädigung.

 

Normenkette

StGB § 305a Abs. 1 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LG Oldenburg (Entscheidung vom 23.12.2010; Aktenzeichen 13 Ns 342/09)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 13. kleinen Strafkammer des Landgerichts Oldenburg vom 23. Dezember 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass er wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen, davon einem Falle in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Sachbeschädigung und Beleidigung verurteilt wird.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

 

Gründe

Das Amtsgericht Westerstede hatte den Angeklagten mit Urteil vom 1. September 2009 wegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten verurteilt. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Oldenburg mit Urteil vom 23. Dezember 2010 mit der Maßgabe verworfen, dass es den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen sowie wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel, vorsätzlicher Körperverletzung und Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von wiederum 2 Jahren und 8 Monaten verurteilt hat.

Hiergegen richtet sich die form und fristgerecht eingelegte Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt und beantragt, das Urteil in vollem Umfang aufzuheben.

Die zulässige Revision führt auf die Sachrüge lediglich zu der sich aus dem Tenor ergebenden Änderung des Schuldspruchs.

I. Das L...

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