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OLG Oldenburg (Oldenburg) Beschluss vom 24.05.2018 - 13 W 10/18

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Leitsatz (amtlich)

Bei der Veröffentlichung von Fotos eines Kindes getrenntlebender gemeinsam sorgeberechtigter Eltern auf einer kommerziellen Zwecken dienenden Internetseite handelt es sich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung i.S.v. § 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Verfahrensgang

LG Oldenburg (Beschluss vom 09.04.2018; Aktenzeichen 5 O 483/18)

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 09. April 2018 wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller hat die nicht ermäßigte Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§§ 97 Abs. 1, 127 Abs. 4 ZPO i.V.m. Nr. 1812 KV zum Gerichtskostengesetz).

Gründe

Der Antragsteller und Frau ........ sind die geschiedenen Eltern der am ........ geborenen ........ . Die Mutter ist Inhaberin des Aufenthaltsbestimmungsrechts für das Kind; im Übrigen üben die Eltern die Sorge für ........ gemeinsam aus. Die Mutter ist in zweiter Ehe mit dem Antragsgegner verheiratet und lebt mit der Tochter auf dessen Bauernhof, für welchen er die Internetseite www... betreibt. Der Antragsteller rügt, der Antragsgegner habe ohne sein Einverständnis Fotos des Kindes auf dieser Seite veröffentlicht.

Der Antragsteller begehrt im Namen seiner Tochter ........ Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage mit den Anträgen,

  • dem Antragsgegner zu untersagen, auf der von ihm betriebenen Webseite www... weiterhin Lichtbilder und weitere persönliche Informationen von ........ zu verbreiten und
  • dem Antragsgegner aufzugeben diese auch aus Internet-Suchmaschinen wie Google zu entfernen,
  • den Antragsgegner zu verurteilen, den Antragsteller darüber in Kenntnis zu setzen, wo und wann dieser Lichtbilder und/oder weitere persönliche Da...

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