Leitsatz (amtlich)
Unterlässt es das Gericht trotz Kenntnis von der körperlichen Einschränkung, einen sehbehinderten Angeklagten auf seinen auf barrierefreien Zugang zu gerichtlichen Unterlagen gerichteten Austausch hinzuweisen, so stellt sich eine Termins- oder Fristsäumnis, die auf mangelnde Kenntnisnahme vom Inhalt gerichtlicher Schreiben zurückgeht, unabhängig von einem eventuellen Mitverschulden des Angeklagten als genügend entschuldigt dar.
Normenkette
StPO §§ 44, 329; GVG § 191a; ZMV § 4
Verfahrensgang
LG Aurich (Entscheidung vom 24.07.2018; Aktenzeichen 16 Ns 1/17) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss der 16. kleinen Strafkammer des Landgerichts Aurich vom 24. Juli 2018 aufgehoben.
Dem Angeklagten wird Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumen der Berufungshauptverhandlung vor der 16. kleinen Strafkammer des Landgerichts Aurichs am 6. Juni 2018 gewährt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatkasse auferlegt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
Gründe
Das Amtsgericht Aurich hatte den Angeklagten am 18. Oktober 2016 wegen gemeinschaftlichen Wohnungseinbruchdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe war zur Bewährung ausgesetzt worden. Die hiergegen gerichtete Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Aurich mit Urteil vom 6. Juni 2018 verworfen, weil der Angeklagte in dem Termin trotz nachgewiesener Ladung ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben und auch nicht in zulässiger Weise vertreten worden sei.
Der Angeklagte hat durch seinen Verteidiger mit Schriftsatz vom 12. Juni 2018, per Fax eingegangen am 13. Juni 2018, Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Berufungshau...