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OLG Oldenburg (Oldenburg) Beschluss vom 19.02.1981 - 5 UH 12/80

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Tenor

Es ergeht folgender Rechtsentscheid:

Der Vermieter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Mieter vorzeitig aus dem Vertrag zu entlassen, auch wenn der Mieter dem Vermieter einen Ersatzmieter benennt. Etwas anderes gilt nur, wenn das Verhalten des Vermieters gegen Treu und Glauben verstößt.

Der Vermieter verliert seinen Anspruch auf den Mietzins für die auf den Auszug des Mieters folgenden beiden Monate jedenfalls dann nicht, wenn der Mieter aus von vornherein vorhersehbaren Gründen vorzeitig auszieht und der Vermieter den ihm angebotenen Ersatzmieter ablehnt, um alsbald mit einem anderen Mieter über das Ende der restlichen Mietzeit hinaus einen Vertrag zu günstigeren Bedingungen abzuschließen.

 

Gründe

Durch schriftlichen Mietvertrag vom 21. Januar 1978 vermietete der Kläger an die Beklagte eine Wohnung in …, für die Zeit vom 1. Februar 1978 bis zum 31. Januar 1979. In dem Mietvertrag ist vorgesehen, daß sich das Mietverhältnis jeweils um 1 Jahr verlängert, wenn es nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf der Mietzeit gekündigt wird. Durch Schreiben vom 29. März 1979 kündigte die Beklagte das Mietverhältnis zum 30. Juni 1979 mit der Begründung daß ihre Beschäftigung in … danach beendet sein werde. Zugleich erklärte sie in dem Schreiben ihre Bereitschaft, dem Kläger einen Nachmieter zu stellen. Die Beklagte benannte dem Kläger in der Folgezeit auch einige Interessenten. Zum Abschluß eines Mietvertrages ist es indessen nicht gekommen, weil der Kläger ab 1. Januar 1980 u.a. statt 380,– DM 400,– DM Miete und eine Erhöhung der Nebenkostenpauschale bei Erhöhung der Betriebskosten verlangt hatte. Der Kläger hat die Wohnung ab 1. September 1979 anderweitig vermietet. Er verlangt von der Beklagten die Miete für Juli und August 1979 in Höhe von monatlich 380,– DM. Dieser Anspruch...

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