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OLG Oldenburg (Oldenburg) Beschluss vom 18.11.2011 - 13 UF 148/11

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Leitsatz (amtlich)

Eine Beteiligung der Kindesmutter an den gerichtlichen Kosten der Vaterschaftsfeststellung entspricht im Regelfall nicht der Billigkeit.

 

Normenkette

FamFG § 169 Nr. 1, § 81 Abs.

 

Verfahrensgang

AG Meppen (Beschluss vom 22.08.2011; Aktenzeichen 20 F 96/11 AB)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Meppen/Ems vom 22.8.2011 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels in der Kostenentscheidung zu Ziff. III. des Beschlusstenors geändert:

Die gerichtlichen Kosten erster Instanz werden dem Beteiligten zu 3. auferlegt. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten erster Instanz selbst.

Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahren tragen die Beteiligten zu 2. und 3. je zur Hälfte. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 900 EUR.

 

Gründe

I. Gegenstand der Beschwerde ist die Kostenentscheidung im Beschluss des AG über die Feststellung der Vaterschaft für den Antragsteller.

Der Antragsteller hat vertreten durch das Jugendamt als Beistand ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren betrieben. Zusätzlich wurde ein Antrag im vereinfachten Unterhaltsverfahren auf Zahlung von Mindestunterhalt gestellt. Der Antragsgegner und die Beteiligte zu 2., die Mutter des Antragstellers, stammen aus Gabun. Die Kindesmutter hat angegeben, mit dem Antragsgegner in der gesetzlichen Empfängniszeit für den Antragsteller (vom 27.8.2009 bis 24.12.2009) geschlechtlich verkehrt zu haben. Der Antragsgegner wurde durch das Jugendamt vor Einleitung des gerichtlichen Abstammungsverfahrens vergeblich aufgefordert, die Vaterschaft anzuerkennen. Das AG hat die Beteiligten zu 2. und den Antragsgegner persönlich angehört. Der Antragsgegner hat angegeben, dass sich die Kindesmutter und er bereits aus Gabun kennten. Zunächst sei er in Deutschland gewesen, die Kindesmutter habe ihn besucht und sich bei ihm aufgehalten. Es sei richtig, dass er in der gesetzlichen Empfängniszeit mit ihr geschlechtlich verkehrt habe. Die Kindesmutter hat angegeben, nur mit dem Antragsgegner Verkehr gehabt zu haben. Der Antragsgegner erklärte gegenüber dem AG, dass er nach wie vor gewisse Zweifel habe, ob er wirklich der Vater des Kindes sei. Er wolle daher, dass ein Gutachten eingeholt werde. Das daraufhin eingeholte Sachverständigengutachten bestätigte die Vaterschaft des Antragsgegners. Es erging ein entsprechender Beschluss des AG, in dem die Vaterschaft des Antragsgegners festgestellt wurde. Die Kostenentscheidung lautete dabei wie folgt: 'Die gerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten - mit Ausnahme des minderjährigen Kindes - zu gleichen Teilen. Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst'. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kindesmutter, die geltend macht, dass der Antragsgegner das Verfahren grob schuldhaft i.S.d. § 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG veranlasst habe. Er habe gewusst, dass er in der gesetzlichen Empfängniszeit mit der Kindesmutter verkehrt habe, habe aber vor Einleitung des Verfahrens weder anerkannt noch die Vaterschaft außergerichtlich durch DNA Gutachten untersuchen lassen. Er habe keinen Anlass zur Annahme gehabt, dass die Kindesmutter in der gesetzlichen Empfängniszeit mit anderen verkehrt habe. Ihm seien daher die gerichtlichen Kosten und die außergerichtlichen Kosten der Kindesmutter aufzuerlegen. Der Antragsgegner hat zu der Beschwerde nicht Stellung genommen.

II. Die Beschwerde ist gem. §§ 58 ff. zulässig, insbesondere ist der Beschwerdewert gem. § 61 Abs. 1 FamFG überschritten, da der Kindesmutter neben ihren eigenen Anwaltskosten auch die Hälfte der Gerichtskosten einschließlich der Kosten des Sachverständigengutachtens auferlegt worden sind.

Die Beschwerde ist zum Teil begründet.

Die Kostenentscheidung richtet sich im Abstammungsverfahren nach § 81 FamFG. Nach Abs. 2 Nr. 1 dieser Vorschrift sollen die Kosten dem Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegt werden, der durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat. Ein grobes Verschulden des Antragsgegners ist entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht gegeben. Dadurch, dass der Antragsgegner Zweifel an seiner Vaterschaft hatte und sie nicht außergerichtlich anerkannt hat, hat er zwar Anlass für die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens gegeben. Es fehlt jedoch an der Voraussetzung des grob schuldhaften Verhaltens. Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsgegner seiner Vaterschaft so sicher sein musste, dass die Nichtanerkennung der Vaterschaft grob schuldhaft war. Scheiden die Voraussetzungen des § 82 Abs. 2 FamFG aus, sind die Kosten nach Abs. 1 dieser Vorschrift unter den Beteiligten zu verteilen. Danach kann das Gericht die Kosten den Beteiligten nach billigem Ermessen ganz oder zum Teil auferlegen oder von der Erhebung von Kosten absehen. Im Rahmen der Ermessensausübung kann auch zwischen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Verfahrensbeteiligten zu differenzieren sein (vgl. OLG Celle F...

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