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OLG Oldenburg (Oldenburg) Beschluss vom 10.05.2021 - 1 Ws 141/21

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Leitsatz (amtlich)

Zur Körperverletzung im Amt durch Vornahme eines PCR-Rachenabstriches bei Schülern auf Grundlage des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen - Infektionsschutzgesetz.

Normenkette

StGB § 340; StPO § 172; IfSG § 25 Abs. 1

Tenor

1. Der Antrag, entgegen dem Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg vom 8. März 2021 die Erhebung der öffentlichen Klage zu beschließen, wird als unzulässig verworfen.

2. Die Entscheidung ergeht frei von Gerichtsgebühren.

Gründe

Der Antragsteller begehrt die gerichtliche Entscheidung über den oben bezeichneten Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg, mit dem die Beschwerde gegen den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Aurich vom 23. Dezember 2020 zurückgewiesen worden ist.

1.

a)

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist bereits unzulässig, weil er nicht den Erfordernissen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO entspricht.

Nach dieser Vorschrift muss der Antrag die Tatsachen, die die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die dafür erforderlichen Beweismittel angeben. Die Antragsschrift muss deshalb zum einen eine geschlossene, aus sich heraus vollständig verständliche Sachdarstellung enthalten, die es dem Gericht ermöglicht, die Entscheidung der Staatsanwaltschaft ohne Rückgriff auf die Akte, frühere Eingaben oder andere Schriftstücke und Akten rechtlich zu überprüfen. Aus dem Antrag selbst muss insbesondere ohne weiteres erkennbar sein, was der beschuldigten Person als strafbares Tun vorgeworfen wird und auf Grund welcher Beweismittel sie nach Ansicht der Antragstellerin überführt werden kann. Zum anderen ist in der Antragsschrift auch der Gang des Verfahrens darzustellen. Dabei sind auch die Bescheide der Staatsanwaltschaft und des Generalstaatsanwalts inhaltli...

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