Verfahrensgang
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 15. Zivilkammer des LG Oldenburg vom 15.9.2008 geändert.
Der Antrag auf Gestattung einer Auskunftserteilung wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten (gemäß § 128c Abs. 1 Nr. 4 KostO) beider Instanzen trägt die Antragstellerin.
Die außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragsgegnerin ist ein regionaler Telekommunikationsanbieter, der als Internetprovider seinen Kunden auch die Möglichkeit der Internetnutzung zur Verfügung stellt.
Die Antragstellerin produziert in Deutschland Alben bekannter und unbekannter Künstler. Dazu gehört das Album " " des Künstlers. Sie hat vorgetragen, dass ihr die ausschließlichen Verwertungsrechte (§§ 16, 17, 19a UrhG) an den auf dem Album enthaltenen Aufnahmen zustehen.
Nach den in einem vorgelegten und erläuterten schriftlichen Ermittlungsbericht ge troffenen Feststellungen der von der Antragstellerin beauftragten GmbH wurde das vorgenannte Album, ... namentlich die darauf befindlichen 13 Audio-Dateien, über das P2P-Netzwerk BitTorrent der Öffentlichkeit zum (kostenlosen) Download angeboten, und zwar am 09.09,2008 um 08:08:11 (MESZ) über die IP-Adresse am 9.9.2008 um 08:08:11 (MESZ) über die IP-Adresse und am 9.9.2008 um 08:09:59 (MESZ) über die IP-Adresse ...
Die vorgenannten dynamischen IP-Adressen sind ausweislich des Eintrags in der RIPE-Datenbank der Antragsgegnerin zugeordnet.
Die Antragstellerin möchte ihre Rechte ggü. den Anbietern oder Anbieterinnen durchsetzen. Sie bedarf dazu einer - von der Antragsgegnerin verweigerten - Auskunft über die Namen und Anschriften der...