Leitsatz (amtlich)
›Verletzt der Versicherungsnehmer Obliegenheiten nach § 2 b Abs. 1 e AKB (Fahren unter Alkoholeinfluß) und anschließend nach § 7 I Abs. 2 AKB (Verletzung der Aufklärungspflicht durch Unfallflucht), so ist die Regreßbefugnis des Versicherers auf den Betrag von 10.000 DM begrenzt. Der Versicherer kann vom Versicherungsnehmer nicht für jede Obliegenheitsverletzung jeweils 10.000 DM (vorliegend 20.000 DM) verlangen.‹
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen. (Im Berufungsverfahren hat keine Beweisaufnahme stattgefunden).
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, §§ 511 ff. ZPO.
II. In der Sache selbst hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Der Senat ist mit dem Landgericht der Auffassung, daß die Beklagte gegen den Kläger nicht wegen zweier selbständiger Obliegenheitsverletzungen (vor und nach dem Versicherungsfall) Regreß in Höhe von insgesamt 20.000,00 DM verlangen kann. Ihr steht vielmehr lediglich die Regreßbefugnis aus §§ 2 b Abs. 1 e AKB, 6 Abs. 1 und 2 VVG zu. Diese ist jedoch gemäß § 2 b Abs. 2 Satz 1 AKB auf den Betrag von 10.000,00 DM begrenzt.
Die darüber hinaus - formell - verletzte Obliegenheit aus 7 I Abs. 2 Satz 2 AKB ist demgegenüber subsidiär und führt jedenfalls im Streitfall - zu keiner Erhöhung der Regreßgrenze.
Nach Auffassung des Senats ist danach zu differenzieren, ob die konkurrierenden Obliegenheiten die gleiche Stoßrichtung haben und dasselbe Interesse des Versicherers schützen sollen.
Im einzelnen gilt folgendes:
1. Bei der dem Versicherungsnehmer vertraglich auferlegten Obliegenheit aus 2 b Abs. 1 e AKB, die dieser vor dem Versicherungsfall zu erfüllen hat, handelt es sich um eine Obliegenheit zur Verhütung einer Gefahrerhöhung im Sinne der §§ 6 Abs. 2, 32 VVG (vgl. Fe...