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OLG Nürnberg Urteil vom 22.12.2000 - 6 U 2402/00

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Verfahrensgang

LG Weiden i.d.OPf. (Urteil vom 19.05.2000; Aktenzeichen 1 O 222/00)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Weiden vom 19.5.2000 abgeändert.

II. Die Klage wird abgewiesen.

III. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. V. Die Beschwer des Klägers wird auf DM 25.000,– festgesetzt.

Beschluß:

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 25.000,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

I.

Die Berufung des Beklagten ist begründet, denn der Kläger kann für die am 30.11.1998 erlittenen Sturzverletzungen vom Beklagten keinen Schadenersatz verlangen, weil der Kläger den Beweis nicht erbracht hat, daß ein Verstoß des Beklagten gegen die Verkehrssicherungspflicht schadensursächlich war (§ 823 BGB).

1. Der Kläger hat allerdings nachgewiesen, daß er infolge Eisglätte auf dem Gehweg vor dem Anwesen des Beklagten zu Fall gekommen ist. Auf die Entscheidungsgründe des Ersturteils wird Bezug genommen.

2. Der Senat geht ferner davon aus, daß dem Beklagten als Eigentümer des anliegenden Hausgrundstücks für diesen Gehweg die allgemeine Verkehrssicherungspflicht oblag. Denn die Stadt B. hatte durch die Verordnung vom 13.12.1996 die ihr obliegende Streupflicht in zulässiger Weise auf die Grundstücksanlieger abgewälzt (§ 9 der Verordnung; Art. 51 Abs. 5 BayStrWG; vgl. Palandt/Thomas, BGB, 59. Aufl., § 823 Rnr, 129; Zeitler, BayStrWG § 51 Rnr. 100; BGH NJW 67, 246).

3. Die Verkehrssicherungspflicht erforderte am Unfalltag auch ein Streuen mit abstumpfenden Mitteln, da Eisglätte durch überfrierenden Regen herrschte. Nach dem Gutachten des Deutschen Wetterdiensts, das Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat war, waren die N...

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