Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

OLG Nürnberg Urteil vom 20.12.2001 - 8 U 2749/01

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz (amtlich)

1. Zu den Voraussetzungen eines unprovozierten körperlichen Angriffs auf einen Mitschüler als schulbezogene Handlung.

2. Das Erfordernis des „doppelten Vorsatzes” für den Wegfall des Haftungsprivilegs nach den ehemaligen §§ 636 ff. RVO gilt für die nunmehr einschlägige Regelung gem. §§ 104 ff. SGB VII fort.

 

Normenkette

RVO § 636 ff. a.F.; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 8, § 104 Abs. 1, § 106 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 2 O 1693/01)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des LG Nürnberg-Fürth vom 17.7.2001 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung seitens des Beklagten im Kostenausspruch gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 15.000 DM abzuwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Sämtliche Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der BRD niedergelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

IV. Die Beschwer des Klägers beträgt 175.000 DM.

Beschluss: Der Streitwert wird auf 175.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche wegen der Folgen einer Schulrauferei.

Am 13.11.2000 kam es im Gymnasium in P. i.d.OPf. zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und dem Beklagten, welche beide die dortige 5. Klasse besuchten.

Als die Beteiligten sich während des Stundenwechsels gegen 10.40 Uhr vor dem Klassenzimmer auf dem Gang aufhielten, schlug der Beklagte dem Kläger mit beiden Fäusten gegen den Hodensack. Infolge dieses Vorfalls, musste der Kläger, der an heftigen Schmerzen litt, am Abend in ein R.-Krankenhaus eingeliefert werden, wo ihm am darauffolgenden Tag mittels einer Operation der linke Hoden entfernt werden musste.

Der Kläger hat ausgeführt:

Der Beklagte könne sich nicht auf die Haftungsprivilegierung aus §§ 106 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 8b i.V.m. § 104 Abs. 1 SGB VII berufen. Zum einen liege kein schulbezogener Unfall vor. Zudem habe der Beklagte vorsätzlich gehandelt. Nach der Neuregelung der Haftungsprivilegierung durch das SGB sei für die Begründung des Vorsatzes nicht mehr erforderlich, dass sich dieser auch auf die Folgen der Verletzungshandlung beziehe. Dies ergebe sich aus § 110 Abs. 1 S. 3 SGB VII, der hier analog anzuwenden sei.

Der Kläger hat beantragt:

I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld zu zahlen von 25.000 DM nebst 8,42 % Zinsen ab 11.12.2000.

II. Es wird festgestellt, dass der Beklagte für zukünftigen immateriellen Schaden infolge der Schadenszufügung vom 13.12.2000 einzustehen hat.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Er hat die Meinung vertreten, dass die Verletzung des Klägers durch eine schulbezogene Handlung erfolgt sei. Eine vorsätzliche Verletzung i.S.d. § 104 Abs. 1 SGB VII liege nicht vor, da sein Verletzungsvorsatz nicht auch die Verletzungsfolgen umfasst habe. Schließlich sei für eine analoge Anwendung des § 110 Abs. 1 S. 3 SGB VII kein Raum.

Das LG hat mit Endurteil vom 17.7.2001 die Klage abgewiesen.

In den Entscheidungsgründen hat es sich der Rechtsauffassung des Beklagten angeschlossen. Wegen der Einzelheiten wird gem. § 543 Abs. 2 ZPO auf das Ersturteil Bezug genommen (S. 6 ff., Bl. 20 ff. d.A.).

Gegen dieses ihm am 26.7.2001 zugestellte Endurteil hat der Kläger am 9.8.2001 durch seinen Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.

Er wiederholt seine erstinstanzliche Rechtsauffassung und rügt, dass diese durch die Entscheidungsgründe des Ersturteils nicht entkräftet sei.

Der Kläger beantragt:

I. Das Endurteil des LG Nürnberg-Fürth vom 17.7.2001 wird abgeändert.

II. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld zu zahlen von 25.000 DM nebst 9,26 % Zinsen ab 11.12.2000.

III. Es wird festgestellt, dass der Beklagte für zukünftigen immateriellen Schaden sowie materiellen Schaden infolge der Schadenszufügung vom 12.11.2000 einzustehen hat.

Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung.

Er macht sich die Ausführungen des angefochtenen Urteils zu eigen und wiederholt i.Ü. seinen erstinstanzlichen Sachvortrag.

Wegen der Einzelheiten des gegenseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

Ferner wird – zur Information – auf die von den Parteien vorgelegten Urkunden verwiesen.

(Eine Beweisaufnahme hat im Berufungsverfahren nicht stattgefunden.)

 

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, §§ 511 ff. ZPO.

II. In der Sache selbst hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

Das LG hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Hierauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die vom Kläger gegen das Ersturteil erhobenen Einwendungen greifen nicht durch:

1. Zu Recht geht das LG davon aus, dass der Kläger vom Beklagten durch eine schulbezogene Handlung verletzt wurde:

a) Grundsätzlich setzt die Haftungsprivilegierung des Beklagten gem. ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4 Wie groß sind die Grenzabstände?
    336
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 8 Die Ausschlussfrist für den Beseitigungs- und Rückschnittsanspruch
    178
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht / 1 Lagerung von Müll/Abfall auf dem Nachbargrundstück
    47
  • Gebäudeeinsturz und herabfallende Gebäudeteile (Verkehrssicherung)
    43
  • Verkehrssicherungspflichten des Grundstückseigentümers / 1.5 Geschützter Personenkreis
    35
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 5 Messen der Grenzabstände
    32
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.1 Baden-Württemberg
    16
  • Baunachbarrecht / 4.4 Anspruch auf Entschädigung
    15
  • Grunddienstbarkeit / 12.1 Teilung des belasteten Grundstücks
    14
  • Bauarbeiten (Verkehrssicherung) / 1 Haftung des Bauherrn
    12
  • Teilungserklärung, Aufteilungsplan und Gemeinschaftsordn ... / 6 Änderung/Ergänzung von Einräumungsvertrag/Teilungserklärung
    11
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht
    10
  • Geh- und Fahrrecht
    10
  • Grunddienstbarkeit / 5.1 Eigentümer oder Dritte
    10
  • Gartenteiche und Schwimmbecken (Verkehrssicherung) / 1 Gartenteich
    9
  • Betretungsrechte im Nachbarrecht
    8
  • Grunddienstbarkeit / 8.2.2 Verjährung
    7
  • Geh- und Fahrrecht / 1 Allgemeines
    7
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.12 Schleswig-Holstein
    7
  • Verkehrssicherungspflichten (ZertVerwV) / 3.17 Zaun
    7
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
Aktuelle Rechtsprechung für die betriebliche Praxis: Keine Haftung für einen Hörschaden durch ein Signalhorn
Feuerwehrfahrzeug, Detail
Bild: MEV Verlag GmbH, Germany

Der Haftungsausschluss nach § 105 SGB VII entfällt nach einem Urteil des LAG Nürnberg nicht schon dann, wenn ein bestimmtes und für den Gesundheitsschaden ursächliches Handeln (hier die Betätigung des Signalhorns eines Feuerwehrfahrzeuges) gewollt war, sondern nur dann, wenn auch der Gesundheitsschaden (hier ein sog. Tinnitus) für den Fall seines Eintritts gewollt war, also mindestens gebilligt, jedenfalls aber in Kauf genommen wurde.


Rechtssicherheit für die Verwalterpraxis: WEG-Recht
WEG-Recht
Bild: Haufe Shop

Bleiben Sie als Verwalter:in auf dem Laufenden zum sich ständig verändernden WEG-Recht. Informieren Sie sich über aktuelle Urteile, um teure juristische Fehler zu vermeiden und Konflikte mit Eigentümern ohne gerichtliche Hilfe lösen zu können.


OLG Hamm 9 U 151/03
OLG Hamm 9 U 151/03

  Leitsatz (amtlich) Zur Haftungsprivilegierung eines Schülers nach §§ 106 Abs. 1, 104, 105 SBG VII im Falle einer als schulbezogen qualifizierten Verletzungshandlung (hier: Explosion eines in Richtung der Geschädigten geschleuderten Knallkörpers), durch ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Immobilien Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen
Immobilien-Verwaltung Produkte
Wohnungswirtschaft Lösungen
Private Vermietung Produkte
Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren