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OLG Nürnberg Urteil vom 18.10.1999 - 10 UF 2066/99

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Leitsatz (amtlich)

In die Mangelfallberechnung der Unterhaltsansprüche im (gescheiterten) Familienverband lebender Kinder ist der Bedarf der Ehefrau nicht nach den vom Bundesgerichtshof, FamRZ 97, 806 entwickelten Grundsätzen, sondern nach pauschalierten Mindestbedarfssätzen (hier: 950,00 DM für die nicht erwerbstätige Ehefrau) einzustellen.

 

Normenkette

BGB §§ 1601, 1603 Abs. 2, §§ 1610, 1609 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Regensburg (Urteil vom 20.05.1999; Aktenzeichen 5 C 2576/97)

AG Nürnberg (Beschluss vom 31.05.1996; Aktenzeichen RU 3310 016.327/95/6)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 22.01.2003; Aktenzeichen XII ZR 2/00)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Teilanerkenntnis- und Endurteil des Amtsgerichtes – Familiengericht – Regensburg vom 20. Mai 1999 abgeändert.

II. Der Beschluss des Amtsgerichtes Nürnberg vom 31. Mai 1996, Az. RU 3310 016.327/95/6, wird dahingehend abgeändert, dass der Kläger an die Beklagte für den Monat Februar 1999 anstelle des festgesetzten Regelunterhaltes von 314,00 DM nur 299,00 DM, ab März 1999 anstelle, des festgesetzten Regelunterhaltes von 392,00 DM einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 301,00 DM, ab Mai 1999 anstelle des festgesetzten Regelunterhaltes von 392,00 DM einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 216,00 DM und ab Juli 1999 anstelle des festgesetzten Regelunterhaltes von 392,00 DM einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 214,00 DM zu zahlen hat.

III. Im übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreites werden gegeneinander aufgehoben.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

VI. Die Revision wird zugelassen.

Beschluß:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird nach § 17 Abs. 1 und 4 GKG auf

1.482,00 DM

festgesetzt (Differenzbetrag der Unterhaltspflicht für die ersten zwölf Monate nach Einreichung der Klage zuzüglich die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge).

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Herabsetzung des mit Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 31.05.1996 festgesetzten Regelunterhaltes, den der Kläger für die Beklagte zu zahlen hat.

Mit Urteil des Kreisgerichtes Dresden – Stadtbezirk West vom 05.09.1987, Az. 39 F 200/87, wurde der Kläger als nichtehelicher Vater der Beklagten festgestellt und zur Zahlung von Kindesunterhalt verurteilt. Der Regelunterhalt wurde zuletzt mit Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 31.05.1996 – Az. RU 3310 016.327/95/6 – wie folgt festgesetzt:

Vom 01.01.1996 bis 31.12.1996 auf monatlich

326,00 DM

vom 01.01.1997 bis 27.02.1999 auf monatlich

314,00 DM

vom 28.02.1999 bis 27.02.2005 auf monatlich

392,00 DM

Der Kläger hat noch fünf weitere minderjährige Kinder, nämlich … geboren am 18.03.1986, W. B., geboren am 02.01.1988, M. E., geboren am 27.12.1992, P. B., geboren am 19.07.1993, M. G., geboren am 08.01.1998.

Mit der Mutter des Kindes M. G. ist er seit 08.05.1999 verheiratet.

Mit einer am 21.05.1997 bei dem Amtsgericht Regensburg eingegangenen Klage hat der Kläger die Herabsetzung des monatlich zu entrichtenden Unterhaltes auf 200,00 DM beantragt. Er hat ausgeführt, dass er angesichts seiner vielfältigen Zahlungsverpflichtungen zur Leistung des festgesetzten Betrages nicht in der Lage sei.

Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 15.04.1999 eine teilweise Herabsetzung des festgesetzten Regelunterhaltes aufgrund der Kindergelderhöhung zum 01.01.1999 anerkannt.

Mit Endurteil vom 20.05.1999 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Regensburg wie folgt entschieden:

  1. Der Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 31.05.1996, Aktenzeichen RU 3310 016.327/95/6 wird dahin angeändert, dass der Kläger an die Beklagte, …, geboren am 28.02.1987, gesetzlich vertreten durch das Landratsamt Regensburg ab 01.01.1999 bis 27.02.1999 anstelle des festgesetzten Regelunterhalts von 314,00 DM nur einen monatlichen Unterhalt von 299,00 DM und ab 28.02.1999 anstellle des festgesetzten Regelunterhalts von 392,00 DM einen monatlichen Unterhalt von 377,00 DM zu zahlen hat.
  2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Gegen diese Entscheidung hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Er hat ausgeführt, dass er zur Zahlung eines höheren Unterhaltes als monatlich 200,00 DM nicht leistungsfähig sei, weil sein Einkommen als selbständiger Nachrichten- und Elektrotechniker bei monatlich höchstens2.500,00 DM liege. Wegen seiner beruflichen Auslastung von mindestens 60 Arbeitsstunden in der Woche sei er zur Ausübung einer Zusatztätigkeit nicht in der Lage. Im übrigen sei er seit 08.05.1999 verheiratet und seiner Frau Unterhaltspflicht big. Diese könne wegen des gemeinsamen Kindes M. G., geb. am 08.01.1998, nicht erwerbstätig sein und habe überdies aus einer vorangegangenen Ehe zwei minderjährige Kinder.

Der Kläger stellt deswegen im Berufungsverfahren folgenden Antrag:

Das Teilanerkenntnis- und Endurteil des Amtsgerichts Regensburg vom 20.05.1999, Az. 5 C 2576/97 wird aufgehoben und der Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 31.05.1996, Az. RU 3310 016.327/95/6 wird dahin abgeändert, dass ...

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