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OLG Nürnberg Urteil vom 15.05.2002 - 12 U 218/01

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Leitsatz (amtlich)

Nach Kündigung des Girovertrages richtet sich der Bereicherungsanspruch des Überweisenden wegen einer rechtsgrundlosen Überweisung gegen die Empfängerbank. Diese darf den überwiesenen Betrag nicht mit einem Debet auf dem als internem Abrechnungskonto weitergeführten Konto verrechnen.

 

Normenkette

BGB §§ 675, 812 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Regensburg (Aktenzeichen 6 O 1366/01)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 25.03.2003; Aktenzeichen XI ZR 227/02)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des LG Regensburg vom 29.11.2001 abgeändert.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 27.152,02 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 3.3.2001 zu bezahlen durch Überweisung auf das Konto der Klägerin bei der D. Bank AG H., BLZ. …, Konto Nr. …

III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

IV. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 31.500 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tenor:

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 27.152,02 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt die Rückzahlung eines Betrages von 53.104,74 DM (27.152,02 Euro) aus einer irrtümlichen Banküberweisung.

Die Klägerin schuldete der Firma G.B. GmbH Werklohn i.H.v. 53.104,74 DM. Um diese Forderung zu erfüllen, erteilte sie ihrer Hausbank, der D. Bank, einen Überweisungsauftrag über den genannten Betrag, gab aber irrtümlich als Empfänger die Firma G.S. GmbH und deren Konto bei der Beklagten an. Die Bank der Klägerin führte den Überweisungauftrag am 28.12.2000 aus und belastete das Konto der Klägerin.

Die Firma G.S. GmbH hatte bei der Beklagten ein Girokonto. Die Beklagte hatte die Vertragsbeziehung zum 11.10.1999 wegen Verschle...

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