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OLG Nürnberg Urteil vom 08.01.2002 - 3 U 2895/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Benutzung einer Bezeichnung „nach Art einer Marke”

 

Leitsatz (amtlich)

1. Durch die Benutzung einer Bezeichnung „nach Art einer Marke” wird die Anwendbarkeit des § 23 MarkenG nicht ausgeschlossen.

2. Bei der Prüfung der Frage, ob eine Markenbenutzung im Rahmen von § 23 Nr. 3 MarkenG gegen die guten Sitten verstößt, ist das Verletzungsgericht nicht aus Rechtsgründen daran gehindert, über die tatsächlichen Grundlagen durch Erholen eines Meinungsforschungsgutachtens Beweis zu erheben.

 

Normenkette

MarkenG §§ 14-15, 23; ZPO § 286

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 3 O 1467/98)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 20.01.2005; Aktenzeichen I ZR 34/02)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des LG Nürnberg-Fürth v. 7.7.1999 (Az. 3 O 1467/98) abgeändert.

II. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall einer Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann – Ordnungshaft jeweils zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland Staubsaugerfiltertüten gemäß der nachfolgend – verkleinert – abgebildeten Anl. K1 anzubieten, in den Verkehr zu bringen und/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen.

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, welcher der Klägerin durch die Handlungen gemäß der vorstehenden Ziff. II ab 7.11.1997 entstanden ist und noch entstehen wird.

IV. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der Staubsaugerfiltertüten gemäß der vorstehenden Ziff. II ab 7.11.1997 zu erteilen, und ...

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