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OLG Nürnberg Urteil vom 07.02.2017 - 3 U 1537/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erfolglose Unterlassungsklage gegen die Bezeichnung einer Vollmilch als "frische Weide-Milch"

Leitsatz (amtlich)

Art. 7 Abs. 1 LMIV enthält für den Lebensmittelbereich ein umfassendes Irreführungsverbot. Im Hinblick auf die Zielrichtung dieses besonderen Irreführungsverbots ist § 5 UWG in dessen Anwendungsbereich ausschließlich nach dem Maßstab des besonderen Irreführungsverbotes auszulegen.

Normenkette

UWG § 3a; UWG § 5 Abs. 1 Nr. 1; LMIV Art. 7 Abs. 1a; LMIV Art. 8 Abs. 3

Verfahrensgang

LG Amberg (Urteil vom 11.07.2016; Aktenzeichen 41 HK O 333/16)

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Amberg vom 11.07.2016, Az. 41 HK O 333/16, abgeändert.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 150.000.00 EUR festgesetzt.

Gründe

A Die Beklagte, ein bundesweit agierender Discounter, vertreibt im Rahmen ihres Lebensmittelsortiments eine als "frische Weide-Milch" bezeichnete Vollmilch. Neben dieser Bezeichnung befindet sich auf dem Etikett der Flasche auf der "Schauseite" die Abbildung grasender Kühe. Das rückseitige Etikett enthält u.a. den Passus "bei diesem Produkt handelt es sich um 100 % Weidemilch. Unsere Weidemilch stammt von Kühen, die mindestens 120 Tage im Jahr und davon mindestens 6 Stunden am Tag auf der Weide stehen "Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die im Tenor des angefochtenen Urteils abgebildete Ausstattung Bezug genommen.

Tatsächlich stammt die Milch aussch...

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