Leitsatz (amtlich)
1. Zur Frage des Vorliegens qualifizierten Verschuldens des Frachtführers i.S.d. Art. 29 CMR beim Diebstahl eines mit Notebooks beladenen, auf einer Autobahnraststätte in Norditalien abgestellten Lkw (hier: Einstündiges unbeaufsichtigtes Stehenlassen des Lkw trotz Vereinbarung des Anfah-rens der Abladestelle ohne Unterbrechungen und der ständigen Beaufsichtigung des Lkw; Diebstahlsanzeige an Polizei erst mehrere Stunden nach Entdeckung des Diebstahls)
2. Bei qualifiziertem Verschulden des Frachtführers i.S.d. Art. 29 CMR kann der Umfang des Schadensersatzanspruchs des Geschädigten auch allein nach den Regelungen in Art. 23 Nrn, 1 und 2 CMR - ohne Haftungsbeschränkung nach Art. 23 Nr. 3 CMR und ohne Rückgriff auf die Regelungen des im Einzelfall ergänzend anzuwendenden nationalen Rechts - bestimmt werden.
3. Gewerblich produzierte Güter werden erfahrungsgemäß stets mit Gewinn verkauft. Ein durch Ladungsverlust entgangener Gewinn aus einem Verkaufsgeschäft des Geschädigten ist nach Art. 23 Nr. 1 CMR zu ersetzen.
Normenkette
CMR Art. 17 Nr. 1; CMR Art. 29; CMR Art. 23 Nr. 1; CMR Art. 23 Nr. 2; CMR Art. 23 Nr. 3; CMR Art. 23 Nr. 7
Verfahrensgang
LG Regensburg (Urteil vom 30.06.2008; Aktenzeichen 1 HKO 2449/06)
Nachgehend
BGH (Urteil vom 30.09.2010; Aktenzeichen I ZR 39/09)
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des LG Regensburg vom 30.6.2008 (Az. 1 HK O 2449/06) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziff. I des Urteils - auf Grund teilweiser Rücknahme der Klage in der Berufungsinstanz - lautet:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 982.379,56 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.2.2007 zu bezahlen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreck...