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OLG Nürnberg Urteil vom 02.04.2002 - 3 U 4158/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einbauküche als Zubehör. Darlegungs- und Beweislast

 

Normenkette

BGB §§ 94, 97 Abs. 1 Sätze 1-2

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 08.10.2001; Aktenzeichen 11 O 5089/01)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. Oktober. 2001 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger, trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Nach geheimer Beratung verkündet der Vorsitzende folgenden

Beschluß:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf

13.000,– DM

(= 6.646,79 EURO)

festgesetzt.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a.F. abgesehen.

 

Gründe

Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. Oktober 2001 ist zulässig und begründet.

Dem Kläger steht der nach § 985 BGB geltend gemachte Herausgabeanspruch nicht zu, da er nicht mehr (Mit-) Eigentümer der streitgegenständlichen Einbauküche ist. An ihr hat der Beklagte mit dem Zuschlagsbeschluss vom 27. Juli 2000 gemäß §§ 90, 55 Abs. 2, 20 ZVG, § 1120 BGB Eigentum erworben, da es sich bei ihr um Zubehör im Sinne von § 97 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt. Andere Anspruchsgrundlagen neben § 985 BGB kommen nicht in Betracht.

Ob Einbauküchen wesentlicher Bestandteil im Sinne von § 97 BGB sind, ist in der Rechtssprechung und Literatur umstritten (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Auflage, § 93, Rd. 5; bejaht z. B. vom OLG Nürnberg, MDR 1973, 758 für den Fall, daß die Küche bereits im Bauplan dargestellt war). Diese Frage lässt sich nicht generell beantworten. Maßgeblich werden vielmehr Art und Weise ihrer Ausführung sein. Dabei spielt es – wohl entgegen der Auffassung des Landgerichts – keine Rolle, daß die Küche vorliege...

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