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OLG Nürnberg Beschluss vom 29.09.2020 - 15 W 1774/20

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Verfahrensgang

AG Nürnberg (Aktenzeichen RS-9732-23)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Nürnberg vom 26.09.2020, Az. RS-9732-23, aufgehoben.

 

Gründe

I. Mit notarieller Urkunde vom 07.10.1994 wurde das Grundstück Fl.Nr. ... Gemarkung ... bei ... Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilt. Darin war vorgesehen, dass den jeweiligen Eigentümern der einzelnen Wohnungen Sondernutzungsrechte an Tiefgaragenstellplätzen zugeordnet werden. Hinsichtlich der zwei ebenerdigen Kfz-Stellplätze an der ... wurden ebenfalls Sondernutzungsrechte begründet und diese gemäß Plan II den Wohnungen Nummer 1 und Nummer 3 zugewiesen. Nach Änderungen in der Straßenplanung durch die Stadt Nürnberg erfolgte ein flächengleicher Tausch von privaten und öffentlichen Flächen, wodurch die beiden ebenerdigen Stellplätze wegfielen und auf die mit Tauschvertrag von der Stadt Nürnberg erworbene Fläche verlegt wurden. Eine grundbuchrechtliche Umsetzung dieser tatsächlichen Änderungen erfolgte nicht.

In Abteilung II des Grundbuchs von ... bei ... Blatt ... wurde betreffend das genannte Grundstück gemäß Bewilligung vom 15.04.1999 ein Kraftfahrzeugstellplatzrecht für den jeweiligen Eigentümer des Flurstücks 151/58 eingetragen. Ebenso wurde in Abteilung II des Grundbuchs von ... bei ... Blatt ... gemäß Bewilligung vom 11.03.2005 ein Kraftfahrzeugstellplatzrecht für den jeweiligen Eigentümer des Flurstücks 151/63 eingetragen.

Mit notarieller Urkunde vom 28.01.2015 wurde als 2. Nachtrag zur Teilungserklärung vom 07.10.1994 festgelegt, dass das Sondernutzungsrecht an dem Stellplatz Nummer 1 zur zukünftigen alleinigen und ausschließlichen Nutzung als Kfz-Stellplatz der im Aufteilungsplan mit Nummer 1 bezeichneten Wohnung zugeordnet werden soll, der Ste...

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