Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

OLG Nürnberg Beschluss vom 22.09.1995 - 7 WF 2878/95

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

Prozeßkostenhilferaten sind auch dann anzuordnen, wenn die bedürftige Partei zwar kein Einkommen, aber Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß hat, der nur in Raten gezahlt werden kann.

 

Normenkette

ZPO §§ 115, 120 Abs. 1; BGB § 1360a Abs. 4, § 1361 Abs. 4

 

Verfahrensgang

AG Nürnberg (Beschluss vom 03.07.1995; Aktenzeichen 3 F 2787/94)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Staatskasse hin wird der Beschluß des Amtsgerichts –Familiengericht– Nürnberg vom 3.7.1995 (3 F 2787/94) wie folgt ergänzt:

Die Antragsgegnerin hat auf die Kosten des Gerichts und des ihr beigeordneten Rechtsanwalts ab 1.12.1995 Monatsraten in Höhe von 120 DM an die Oberjustizkasse Nürnberg jeweils zum Monatsersten zu bezahlen.

 

Tatbestand

I.

Von der Darstellung des Sachverhalts wird abgesehen, § 543 Abs. 1 ZPO analog.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde der Staatskasse ist zulässig (§ 127 Abs. 3 ZPO) und begründet (§ 115 Abs. 2, § 120 Abs. 1 ZPO).

Der Antragsgegnerin sind gem. § 120 Abs. 1 ZPO Monatsraten auf die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Zu ihrem Vermögen, das sie gem. § 115 Abs. 2 ZPO zur Bestreitung der Verfahrenskosten vorrangig einzusetzen hat, gehört auch ihr Anspruch gegen ihren Ehemann auf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses gem. § 1360 a Abs. 4, § 1361 Abs. 4 BGB, den sie gem. § 620 S. 1 Nr. 9 ZPO im Wege der einstweiligen Anordnung durchsetzen kann.

Der Ehemann der Antragsgegnerin verdient monatlich ca. 4.600 DM brutto zuzüglich Weihnachtsgeld (vgl. Versicherungsverlauf der LVA v. 27.3.1995, Anlage 2, Sonderheft „VA”, Bl. 18 Rs.). Er hat sein Einkommen selbst mit monatlich durchschnittlich 3.000 DM netto angegeben (vgl. Scheidungsantrag v. 13.12.1994, S. 2, Bl. 2 d.A.). Die Antragsgegnerin hat das Einkommen ihres Ehemmannes ebenfalls auf „ca. 3.000 DM netto” beziffert (vgl. PKH-Erklärung...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Gesetzliche Vorgaben sicher umsetzen: Geldwäscherecht
Geldwäscherecht
Bild: Haufe Shop

Das Buch fokussiert sich auf die wesentlichen Themen des Geldwäscherechts. Anhand von Checklisten, zahlreichen Praxisbeispielen und Arbeitshilfen ermöglicht es eine sichere und effiziente Umsetzung der regulatorischen Anforderungen. 


Zivilprozessordnung / § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen
Zivilprozessordnung / § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen

  (1) 1Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. 2Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. 3Von ihm sind abzusetzen:   1.   a) die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren