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OLG Nürnberg Beschluss vom 21.03.2012 - 2 St OLG Ss 272/11

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Leitsatz (amtlich)

Ein Kennzeichenmissbrauch nach § 22 StVG scheidet aus, wenn ein Fahrzeug, das im Inland keinen regelmäßigen Standort (mehr) hat, im Inland auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt wird und dieses mit einem Kennzeichen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum versehen ist, sowie der Betreiber für das Fahrzeug eine gültige Zulassungsbescheinigung hat, die den Anforderungen in § 20 Abs. 1 Satz 2 FZV entspricht.

Normenkette

StVG § 22; FZV § 20 Abs. 1 S. 2

Verfahrensgang

AG Tirschenreuth (Entscheidung vom 11.05.2011; Aktenzeichen 1 Cs 12 Js 8994/10)

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Tirschenreuth vom 11. Mai 2011 mit den Feststellungen aufgehoben.

II. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Tirschenreuth zurückverwiesen.

Gründe

I. Das Amtsgericht Tirschenreuth hat den Angeklagten am 11.5.2011 wegen fahrlässigen Gebrauchs eines nicht zugelassenen Fahrzeugs in Tatmehrheit mit Kennzeichenmissbrauch zu einer Geldbuße von 100,00 € und zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 30,00 € verurteilt.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagten Revision eingelegt.

Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.

Die Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg beantragt die Revision durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet kostenpflichtig zu verwerfen.

II. Die Revision ist zulässig (§§ 331, 341 Abs. 1, 344, 345 StPO) und hat - zumindest vorläufig - Erfolg.

Die Revision ist mit der Sachrüge begründet; sie führt wegen des Vorliegens eines Rechtsfehlers zur Aufhebung des angefochtenen Urteils des Amtsgerichts und zur Zurückverweisung.

Gegenstand der Prüfun...

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