Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterhalt
Leitsatz (amtlich)
Die Zuständigkeit nach § 35 a ZPO erfordert das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage gegen beide Elternteile.
Normenkette
ZPO § 35a
Verfahrensgang
AG Fürth (Bayern) (Beschluss vom 20.03.1995; Aktenzeichen 2 F 259/95) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Amtsgerichts Fürth vom 20. März 1995 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beklagten sind die geschiedenen Eltern des volljährigen Klägers und haften ihm anteilig nach ihren Einkommens Verhältnissen auf Unterhalt. Der Kläger und die Zweitbeklagte, seine Mutter, haben ihren Wohnsitz und damit ihren allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk des Amtsgerichts Fürth; der Vater des Klägers und Erstbeklagte hat seinen Wohnsitz in …, wo er deshalb an sich verklagt werden müßte (§ 13 ZPO). Der Kläger nimmt beide Eltern vor dem Amtsgericht Fürth auf Unterhalt in Anspruch und beantragt hierfür Prozeßkostenhilfe, die ihm zutreffend versagt worden ist.
Zwar kann ein Kind wahlweise beide Eltern auch vor dem Gericht auf Unterhalt verklagen, bei dem der Vater oder die Mutter einen – hier den allgemeinen – Gerichtsstand hat (§ 35 a ZPO), so daß grundsätzlich eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Fürth für die gegen beide Eltern erhobene Klage besteht. Der Kläger kann diese dem Erstbeklagten zweifellos ungünstige Gerichtsstandsregelung aber nicht manipulieren, indem er seine Mutter, bei der er lebt, ersichtlich und im Kern unbestritten ohne jeden erkennbaren sachlichen Anlaß allein deshalb auf monatlich 90,– DM Unterhalt mitverklagt (55,– DM errechnete Haftungsquote + 35,– DM für sich beanspruchter Kindergeldanteil der Mutter), um die formellen Voraussetzungen des § 35 a ZPO zu schaffen; denn die Mutter ist nach seinem eigenen Vorbringen bereit, „jedweden geschuldeten Unterhalt zu b...