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OLG Nürnberg Beschluss vom 17.02.2011 - 11 UF 1659/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Behandlung der verschiedenen Teile der Altersversorgung der Siemens AG im Versorgungsausgleich

 

Leitsatz (amtlich)

Für die Bewertung im Rahmen des § 18 Abs. 2 VersAusglG sind die Kapitalwerte der Ausgleichsbeträge von Anrechten, die ein Ehegatte bei der Siemens AG in den Versorgungsteilen "BSAV beitragsorientierte Siemens AV" und "Besitzstand SAF i.V.m. EBB" erworben hat, im Regelfall zu addieren.

Bei Durchführung des externen Ausgleichs ist der von der Siemens AG gem. §§ 45 Abs. 1 S. 1 VersAusglG, 4 Abs. 5 BetrAVG berechnete Übertragungswert, welcher gem. § 47 Abs. 4 S. 1 VersAusglG dem korrespondierenden Kapitalwert entspricht, als Kapitalbetrag gem. § 14 Abs. 4 VersAusglG zu bezahlen.

 

Normenkette

VersAusglG §§ 18, 45 Abs. 1, § 47 Abs. 4

 

Verfahrensgang

AG Erlangen (Beschluss vom 14.10.2010; Aktenzeichen 5 F 39/10)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Endbeschluss des AG - Familiengericht - Erlangen vom 14.10.2010 in Ziff. 2 des Beschlusstenors (Entscheidung zum Versorgungsausgleich) abgeändert und neu gefasst wie folgt.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Versicherungsnummer zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 5,7785 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bezogen auf den 31.01.2010 übertragen.

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Siemens AG, BSAV beitragsorientierte Siemens AV, zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 1.529,50 EUR bei der Versorgungsausgleichskasse bezogen auf den 31.01.2010 begründet. Die Siemens AG wird verpflichtet, diesen Betrag an die Versorgungsausgleichskasse zu bezahlen.

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem Fa. Siemens AG, Besitzstand SAF i.V.m. EBB, zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 1.579,44 EUR bei der Versorgungsausgleichskasse bezogen auf den 31.01.2010 begründet. Die Fa. Siemens AG wird verpflichtet, diesen Betrag an die Versorgungsausgleichskasse zu bezahlen.

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Victoria Pensionskasse AG zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 3.328,05 EUR bei der Versorgungsausgleichskasse bezogen auf den 31.01.2010 begründet. Die Victoria Pensionskasse AG wird verpflichtet, diesen Betrag an die Versorgungsausgleichskasse zu bezahlen.

Der Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der Cosmos Direkt Lebensversicherungs AG i.H.v. 5.288,27 EUR unterbleibt.

Der Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund i.H.v. 0,1814 Entgeltpunkten unterbleibt.

Der Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Cosmos Direkt Lebensversicherungs AG i.H.v. 645,87 EUR unterbleibt.

2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.100,- Euro festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Antragsteller, geboren am ..., und die Antragsgegnerin, geboren am ..., haben am 13.2.2004 in C., die Ehe geschlossen. Der Antragsteller besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit, die Antragsgegnerin ist guineische Staatsangehörige. Seit Mitte 2004 haben sie beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 12.1.2010 hat der Antragsteller bei dem AG - Familiengericht - Erlangen Scheidungsantrag einreichen lassen, welcher der Gegenseite am 2.2.2010 zugestellt worden ist.

In der Ehezeit vom 1.2.2004 bis zum 31.1.2010 (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) haben die Ehegatten folgende Anrechte erworben.

Antragsteller:

In der gesetzlichen Rentenversicherung:

Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 11,5569 Entgeltpunkten. Der Versorgungsträger hat vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 5,7785 Entgeltpunkten, korrespondierender Kapitalwert 36.800,94 EUR, zu bestimmen.

In der betrieblichen Altersversorgung:

Bei der Firma Siemens AG, BSAV beitragsorientierte Siemens AV, Kapital, Personalnummer...., ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 3.036,82 EUR, Bezugsgröße. Garantiertes Versorgungskonto. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert und den für diesen Fall anzunehmenden Ausgleichswert mit 1.529,50 EUR vorgeschlagen.

Bei der Firma Siemens, BSAV Besitzstand SAF in Verbindung mit EBB, Rente, Personalnummer...., mit einem Ehezeitanteil von 48,06 EUR, Bezugsgröße. monatliche Rente. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Als Ausgleichswert hierfür hat er 24,03 EUR, Bezugsgröße. monatliche Rente, vorgeschlagen. Als nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu übertragendes Kapital hat er einen Betrag von 1.579,44 EUR vorgeschlagen.

Bei der Victoria AG Pensionskasse AG ein Anrecht mit ei...

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