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OLG Nürnberg Beschluss vom 16.04.2010 - 7 WF 492/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ehegattenunterhalt: Anspruch auf Trennungsunterhalt einer in Russland lebenden Ehefrau

 

Leitsatz (amtlich)

Ist ein Anspruch auf Trennungsunterhalt einer in Russland lebenden Ehefrau mit eigenen Erwerbseinkünften nach dem nach Art. 18 Abs. 1 S. 1 EGBGB primär anwendbaren russischen Recht nicht gegeben, weil die Voraussetzungen des insoweit einschlägigen Art. 89 Nr. 2 des russischen Familiengesetzbuches vom 29.12.1995 nicht erfüllt sind, rechtfertigt dies nicht die Anwendung deutschen Unterhaltsrechtes nach Art. 18 Abs. 2 EGBGB.

 

Normenkette

EGBGB Art. 18 Abs. 2, 1 S. 1; russ. FamGB Art. 89 Nr. 2

 

Verfahrensgang

AG Nürnberg (Beschluss vom 25.02.2010; Aktenzeichen 103 F 3302/09)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Nürnberg vom 25.2.2010 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die am 25.8.1968 geborene Antragstellerin, die russische Staatsangehörige ist, und der Antragsgegner, der deutscher Staatsangehöriger ist, haben am 12.5.2005 geheiratet.

Der Antragsgegner lebt in Nürnberg, die Antragstellerin spätestens seit Mitte 2007 wieder in Russland.

Die - kinderlos gebliebene - Ehe der Parteien ist durch Endurteil des AG - Familiengericht - Nürnberg vom 16.3.2009 geschieden worden. Ein Antrag der hiesigen Antragstellerin auf Verurteilung des Antragsgegners zur Zahlung von nachehelichen Unterhalt wurde zurückgewiesen.

Das Scheidungsurteil ist seit 25.4.2009 rechtskräftig.

Mit Schreiben vom 15.4.2008 hatte die Antragstellerin den Antragsgegner - im Hinblick auf Unterhaltsansprüche - aufgefordert, Auskunft zu seinen Einkünften und zu seinem Vermögen zu erteilen.

Mit einem am 1.10.2009 beim Amtsgericht Nürnberg eingegangenen Schriftsatz vom 25.9.2009 hat die Antragstellerin "für den Fall der Bewilligung von Prozesskosten...

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