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OLG Nürnberg Beschluss vom 06.11.1998 - 11 WF 2864/98

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Leitsatz (amtlich)

Der erstmalige Anfall einer Betreuervergütung aufgrund einer vormundschaftsgerichtlichen Festsetzung für einen abgelaufenen Zeitraum der Betreuung eines volljährigen Unterhaltsberechtigten stellt für diesen Sonderbedarf nach § 1613 Abs. 2 a.F. BGB dar, der gegen die unterhaltspflichtigen Eltern auch ohne die besonderen Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 a.F. BGB geltend gemacht werden kann.

 

Normenkette

BGB § 1613

 

Verfahrensgang

AG Erlangen (Beschluss vom 14.05.1998; Aktenzeichen 3 F 376/98)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts – Familiengericht – Erlangen vom 14. Mai 1998 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Das Amtsgericht Erlangen hat dem Antragsteller mangels hinreichender Erfolgsaussichten Prozeßkostenhilfe für die beabsichtigte Unterhaltsklage gegen seine Eltern versagt.

Der Rechtspfleger beim Amtsgericht K. – Vormundschaftsgericht – hat mit Beschluß vom 16.03.1998 gegen den Antragsteller eine Betreuungsvergütung für die Zeit vom 01.01.1997 bis 31.12.1997 in Höhe von 3.587,50 DM festgesetzt. Der Antragsteller verlangt von seinen Eltern Erstattung dieser Kosten, anteilig je zur Häfte, aus dem Gesichtspunkt der ihnen ihm gegenüber obliegenden Unterhaltspflicht. Nach Auffassung des Senats ist dem Antragsteller durch die Festsetzung der Betreuervergütung mit Beschluß vom 16.03.1998 ein Unterhaltsbedarf entstanden, der als Sonderbedarf i.S.d. § 1613 Abs. 2 BGB a.F. auch ohne die besonderen Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 BGB geltend gemacht werden kann. Nach der Legaldefinition in § 1613 Abs. 2 BGB ist Sonderbedarf ein „unregelmäßiger, außergewöhnlich hoher Bedarf”. Unregelmäßig ist ein Bedarf, der nicht mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen ist und deshalb bei der Bemessung des Regelbedarfs nicht berücksichtigt werden kann (v...

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