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OLG Nürnberg Beschluss vom 06.05.2011 - 11 UF 165/11

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Leitsatz (amtlich)

Im Fall der internen Teilung können von dem Versorgungsträger pauschale Teilungskosten i.H.v. zwei bis drei Prozent des Kapitalwertes des Ehezeitanteils der auszugleichenden Versorgung geltend gemacht werden. Bei geringwertigen Anrechten ist regelmäßig eine Mindestpauschale i.H.v. bis zu 200 EUR anzuerkennen. Führt die pauschale Berechnung der Teilungskosten zu einem Betrag, der (für ein Ehezeitende 2010) 766,50 EUR nicht übersteigt, sind sie im Regelfall ohne konkrete Darlegung berücksichtigungsfähig. Werden höhere Teilungskosten geltend gemacht, können sie nur berücksichtigt werden, wenn sie konkret dargelegt und nachgewiesen werden. Trotz individueller Darlegung können Teilungskosten, welche (bei einem Ehezeitende 2010) den Betrag von 1533 EUR übersteigen, im Regelfall nicht als angemessen i.S.d. § 13 VersAusglG angesehen werden.

 

Normenkette

VersAusglG § 13

 

Verfahrensgang

AG Schwabach (Beschluss vom 23.12.2010; Aktenzeichen 004 F 951/10)

 

Tenor

1. Der Beschluss des AG - Familiengericht - Schwabach vom 23.12.2010 wird bezüglich der Entscheidung zum Versorgungsausgleich (Ziff. 2 des Beschlusstenors) hinsichtlich des von dem Antragsgegner bei der Boehringer Ingelheim Pharma GmbH & Co. KG erworbenen Anrechtes abgeändert wie folgt:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Boehringer Ingelheim Pharma GmbH & Co. KG, Personalnummer: 86245, nach Maßgabe der Ausgleichsordnung zum Versorgungsausgleich für die im Unternehmensverband Boehringer Ingelheim Deutschland bestehenden Versorgungsregelungen vom 11.6.2010 und der Betriebsvereinbarung über die Zusage einer betrieblichen Altersversorgung 1998 (Basisversorgung) der Boheringer Ingelheim KG vom 10.12.1997 zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht von monatlich 194,48 EUR, Bezugsgröße: monatliche Rente (12 Zahlungen), bezogen auf den 30.9.2010 übertragen.

2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.600 EUR festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin, geboren am 1.5.1963, und der Antragsgegner, geboren am 15.8.1964, haben am 12.12.1997 vor dem Standesbeamten des Standesamtes Bremen die Ehe geschlossen.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 24.9.2010 hat die Antragstellerin bei dem AG - Familiengericht - Schwabach Scheidungsantrag einreichen lassen, welcher der Gegenseite am 1.10.2010 zugestellt worden ist.

In der gem. § 3 Abs. 1 VersAusglG zu berechnenden gesetzlichen Ehezeit vom 1.12.1997 bis 30.9.2010 haben die Ehegatten jeweils Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Der Antragsgegner hat darüber hinaus im Rahmen der privaten Altersvorsorge Anrechte gegenüber der Allianz Lebensversicherungs AG mit einem Ehezeitanteil i.H.v. 3.642,36 EUR erworben.

Schließlich hat der Antragsgegner im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung ein Anrecht gegenüber der Boehringer Ingelheim Pharma GmbH & Co. KG erworben. Mit Auskunft vom 1.12.2010 hat der Versorgungsträger einen Ehezeitanteil im Wert von 25.442 EUR, Bezugsgröße: Barwert der Versorgungsanwartschaft, mitgeteilt und, nach Abzug von Teilungskosten i.H.v. 763,26 EUR, einen Ausgleichswert von 194,48 EUR, Bezugsgröße: monatliche Rente (12 Zahlungen) vorgeschlagen. Er hat einen korrespondierenden Kapitalwert von 12.339,37 EUR mitgeteilt.

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat der Versorgungsträger mit Auskunft vom 29.3.2011 einen Ehezeitanteil der Versorgung i.H.v. 488,40 EUR, Bezugsgröße: monatliche ehezeitliche Rentenanwartschaft zur Regelaltersgrenze (15.8.2031), mitgeteilt und weiterhin einen Ausgleichswert i.H.v. 194,48 EUR, Bezugsgröße: monatliche Rente (12 Zahlungen), vorgeschlagen.

Zu den Einzelheiten der Berechnung der mitgeteilten Werte wird auf den der Auskunft vom 1.12.2010 beigefügten Berechnungsbogen vom 25.11.2010 Bezug genommen. Der Versorgungsträger hat weiter mitgeteilt, dass die Versorgung endgehaltsbezogen sei.

Für die Durchführung des Versorgungsausgleichs hat der Versorgungsträger mit einer Konzernbetriebsvereinbarung "Ausgleichsordnung zum Versorgungsausgleich für den Unternehmensverband Boehringer Ingelheim Deutschland bestehenden Versorgungsregelungen" vom 11.6.2010 Regelungen getroffen.

Diese Ausgleichsordnung enthält u.a. folgende Regelungen:

III. Bemessungsgrundlage für die jeweilige Versorgungsregelung

4. Versorgungsordnung 1998 (Basisversorgung): endgehaltbezogenes Versorgungssystem (daraus folgt) Dezemberentgelt des Jahres vor Pensionierung

VI. Leistungsanspruch für den Ausgleichsberechtigten Der um die hälftigen Teilungskosten verminderte Ausgleichswert des Ausgleichsberechtigten wird nach versicherungsmathematischen Grundsätzen in eine Anwartschaft auf eine feste Alters-Invalidenleistung zzgl. Anwartschaft auf Witwen-/Witwerleistung entsprechend der jeweils geltenden Versorgungsregelung auf die sich aus der ...

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