Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterhaltsforderungen als Insolvenzforderungen
Leitsatz (amtlich)
1. Nur die bis zur Eröffnung fällig gewordenen Unterhaltsforderungen werden Insolvenzforderungen (§§ 38, 40 InsO). Unterhaltsforderungen entstehen in jedem Zeitpunkt neu, in dem ihre Voraussetzungen vorliegen. Unterhaltsforderungen, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen, werden daher nicht vom Insolvenzverfahren erfasst.
2. Der Teil des laufenden Einkommens, der die Pfändungsgrenzen des § 850c ZPO nicht übersteigt, gehört nicht zur Insolvenzmasse und ist für Unterhaltszwecke frei.
Normenkette
ZPO § 850c; BGB § 1612 Abs. 3 S. 1; InsO §§ 35, 36 Abs. 1, §§ 38, 40
Verfahrensgang
AG Erlangen (Beschluss vom 29.04.2004; Aktenzeichen 1 F 458/04) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG - FamG - Erlangen vom 29.4.2004 wird zurückgewiesen.
Gründe
Das Rechtsmittel des Antragstellers gegen den Beschluss des AG, mit dem ihm Prozesskostenhilfe für seine beabsichtigte Abänderungsklage versagt wurde, ist nicht begründet. Das AG hat i.E. zutreffend die Leistungsfähigkeit des Antragstellers für die Zahlung von 100 % des Regelbetrages für die beiden Kinder, derzeit je 284 EUR, bejaht.
Zwar reicht das monatliche Nettoeinkommen des Antragstellers von 550 EUR nicht, um den titulierten Unterhalt der Kinder zu bezahlen. Da die am 21.12.1986 bzw. 31.3.1990 geborenen Kinder des Antragstellers minderjährig sind, trifft ihn aber unterhaltsrechtlich die Obliegenheit (§ 1603 Abs. 2 S. 1 BGB), die ihm zumutbaren Einkünfte zu erzielen, insb. seine Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen und eine einträgliche Erwerbstätigkeit auszuüben. Aus der verschärften Unterhaltspflicht ggü. minderjährigen Kindern folgt eine erhöhte Arbeitspflicht des Antragstellers...