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OLG Nürnberg Beschluss vom 04.04.2013 - 11 WF 294/13

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Leitsatz (amtlich)

Die Kostenentscheidung in einer Ehesache ist mit der sofortigen Beschwerde isoliert anfechtbar, soweit sie auf der teilweisen Rücknahme einer Folgesache beruht, auch wenn der zurückgenommene Antrag eine Familienstreitsache betrifft.

Die Überprüfungsmöglichkeit des Beschwerdegerichts beschränkt sich auf die Frage, ob das erstinstanzliche Gericht von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat.

 

Normenkette

FamFGK § 112 Nr. 2; FamFG § 113 Abs. 1 S. 2, § 150; ZPO §§ 269, 99 Abs. 1

 

Fundstellen

Haufe-Index 3705282

FamRZ 2013, 1919

FPR 2013, 6

AGS 2013, 304

FamFR 2013, 250

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Gesetz über das Verfahren i... / § 112 Familienstreitsachen
Gesetz über das Verfahren i... / § 112 Familienstreitsachen

Familienstreitsachen sind folgende Familiensachen:   1. Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 8 und 9,   2. Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 und ...

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