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OLG Naumburg Urteil vom 31.05.2000 - 6 U 97/99

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Verfahrensgang

LG Dessau (Urteil vom 19.03.1999; Aktenzeichen 8 O 2487/96)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19.03.1999 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dessau (8 O 2487/96) abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 48.118,97 DM zzgl. jeweils 5 % Zinsen aus 947,32 DM seit dem 05.02.1995, seit dem 06.03.1995, seit dem 06.05.1995, dem 06.06.1995, 06.07.1995, 06.08.1995, 06.09.1995, 06.10.1995, 06.11.1995, 06.12.1995, 06.01.1996, 06.02.1996, 06.03.1996, 06.04.1996, 06.05.1996 zu zahlen.

Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.

Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner zu 65 % und die Beklagte zu 35 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 55.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Beschwer der Kläger übersteigt 60.000,00 DM.

Die Beschwer der Beklagten übersteigt 60.000,00 DM nicht.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung von rückständigem Mietzins sowie die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung eines von der Beklagten im Einkaufcenter der Kläger angemieteten Ladengeschäfts im F. in D.. Mit Mietvertrag vom 30.06./08.09.1993 vermieteten die Kläger, vertreten durch die Aachener und Münchener Immobiliengesellschaft, an die Beklagte eine Ladenfläche, Hotelshop Nr. 1, Erdgeschoss, mit einer Gesamtfläche von 80,76 qm (Bl. 7 – 8 Bd. I d. A.). Das Mietverhältnis wurde für die Dauer von 10 Jahren abgeschlossen. Der Mietzins betrug nach § 6 des Mietvertrages 4.845,60 DM (entspricht 60,00 DM/qm nebst 320,00 DM netto an Nebenkosten zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer). Der Mietzins war im Voraus bis zum 3. Werktag monatlich zu entrichten.

Da die Beklagte von Beginn des Mietverhältnisses an Mängel rügte, erließen die Kläger ihr die Kaltmiete für das Jahr 1994 in Höhe von 40 %. Im April 1995 führten die Kläger zur Behebung der Feuchtigkeitsschäden im Außenbereich des Ladenlokals umfangreiche Abdichtungsarbeiten durch, wodurch der Geschäftsbetrieb der Beklagten, die in dem Laden ein Glas- und Porzellangeschäft betreibt, in nicht unerheblicher Weise durch Geruchs- und Lärmbelästigung sowie Erschwerung des Zugangs zum Ladenlokal beeinträchtigt wurde. Die Beklagte forderte mit Schreiben vom 02.05.1995 die mit der Verwaltung des Objektes betraute C. GmbH (Bl. 37 bis 38 d. A.) auf, die von ihr beanstandeten Mängel, nämlich Feuchtigkeit im Laden, nicht funktionierende Lüftung und nicht hergestelltes Außengelände abzustellen. Gleichzeitig kündigte sie an, die Miete für April 1995 nicht zu zahlen und ab Mai 1995 eine Mietminderung von jeweils 40 % in Höhe der Nettomiete vorzunehmen.

Die Beklagte forderte mit Schreiben vom 06.06.1995 und 02.10.1995 (Bl. 39 bis 44 d. A.) die C. GmbH zur Mängelbeseitigung auf.

Seit dem Monat Februar 1995 zahlte die Beklagte lediglich 60 % des Nettomietzinses, und zwar bis März 1998 monatlich 3.711, 46 DM (2.907,36 DM + 320,00 DM + 15 % MwSt). Im Monat April 1995 zahlte sie keine Miete. Ebenso zahlte sie keine Miete im Dezember 1997. Die Mietzinszahlungen ab Februar 1998 blieb die Beklagte zunächst auch schuldig; zahlte aber für die Monate Februar und März 3.711,46 DM ab 14.10.1998 und 20.11.1998. In der Folgezeit zahlte die Beklagte für die Monate April 1998 und Mai 1998 jeweils 3.743,76 DM am 07.12.1998 und 10.12.1998. Nachdem die Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit Schriftsatz vom 29.10.1998, der der Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 30.11.1998 zugestellt wurde, das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzuges gekündigt hatten und die Beklagte zur Räumung und Herausgabe der Mieträume bis 10.11.1998 aufgefordert hatten, hat diese das Ladenlokal am 20.08.1999 geräumt (Bl. 138 Bd. II d. A.).

Zuvor, nämlich am 14.12.1998 überwies die Beklagte für die Monate Juni 1998 bis einschließlich November 1998 insgesamt 22.462,50 DM an die Kläger zu 1. und 2.

Die Kläger verlangen von der Beklagten Zahlung der Nebenkosten für das Jahr 1995 in Höhe von 1.199,61 DM und für das Jahr 1996 in Höhe von 1.643,43 DM und darüber hinaus den von der Beklagten, wie sie meinen, zu Unrecht einbehaltenen Mietbetrag.

Die Kläger haben behauptet, dass sich das von der Beklagten angemietete Ladenlokal in einem ordnungsgemäßen und mangelfreien Zustand befinde. Der Feuchtigkeitsschaden, der dem Ladenlokal ursprünglich angehaftet habe, sei durch die im Jahre 1995 durchgeführten Abdichtungsarbeiten behoben worden. In der Folgezeit hätten sie und ihre Angestellten der Beklagten mehrfach die Beseitigung der noch vorhandenen optischen Mängel angeboten, was die Beklagte aber stets abgelehnt habe. Im Übrigen sei der Beklagte...

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