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OLG Naumburg Urteil vom 30.05.2002 - 2 U 42/01

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Leitsatz (amtlich)

1. Ist eine Kontoüberziehung durch eine stillschweigende Erhöhung des Kontokorrentkredites gedeckt und darf der Kontoinhaber auf Grund des Verhaltens der Bank darauf vertrauen, dass sie Kontoüberziehungen in der bisherigen Höhe weiter zulassen werde, so darf die Bank den Kredit nicht ohne vorherige Abmahnung oder Warnung kündigen.

2. Die Frage, ob der Gläubiger den Bürgschaftsfall treuwidrig herbeigeführt hat, muss unter Berücksichtigung der Grundgedanken der einschlägigen Bürgschaftsrechtsprechung beantwortet werden. Es kommt daher darauf an, ob sich im Bürgschaftsfall bei wertender Betrachtung gerade ein vom Gläubiger gesetztes Risiko realisiert hat, ohne das der Bürge – und sei es auch nur bei einer besonders günstigen Entwicklung der Vermögensverhältnisse des Hauptschuldners – die Inanspruchnahme möglicherweise noch hätte vermeiden können.

 

Verfahrensgang

LG Stendal (Aktenzeichen 24 O 326/99)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 06.07.2004; Aktenzeichen XI ZR 254/02)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 4 des LG Stendal abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Versäumnisurteil des LG Stendal vom 19.1.2000 und das Vorbehaltsurteil des LG Stendal vom 8.12.1999 werden mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 255.645,94 Euro (= 500.000 DM) nebst Zinsen i.H.v. 7,5 % für den Zeitraum vom 1.3.1998 bis zum 17.2.1999 und i.H.v. 4 % ab dem 18.2.1999 zu zahlen. Hinsichtlich des weitergehenden Zinsanspruchs werden das Versäumnisurteil und das Vorbehaltsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten 4.996,17 Euro (= 9.771,66 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 30.8.2000 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die weitergehende Ber...

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