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OLG Naumburg Urteil vom 26.04.2006 - 5 U 25/06

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Verfahrensgang

LG Halle (Saale) (Urteil vom 24.02.2006; Aktenzeichen 4 O 224/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 05.07.2007; Aktenzeichen III ZR 143/06)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 24.2.2006 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des LG Halle wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern das beklagte Land nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 50.731,04 EUR.

 

Gründe

A. Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (Bl. 200 ff. Bd. I d.A.).

Das LG hat, die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist angeführt, die Ansschlusspfändung und die Versteigerung der Jagdwaffe seien rechtmäßig erfolgt. Dritteigentum habe für die Gerichtsvollzieherin nicht mit der erforderlichen Offenkundigkeit festgestanden. Auch habe sie eine Amtspflichtverletzung wegen Verstoßes gegen § 826 Abs. 3 ZPO nicht begangen, da ggü. dem Kläger eine Mitteilungspflicht hinsichtlich der Anschlusspfändung nicht bestanden habe und der Schuldner nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme rechtzeitig unterrichtet wurde.

Gegen die Entscheidung wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er vertritt den Standpunkt, die Gerichtsvollzieherin habe vorsätzlich eine ihr obliegende Amtspflicht verletzt, indem sie ihn in seinem Grundrecht aus Art. 14 GG verletzt und gegen § 119 Nr. 2 GVGA verstoßen habe. Aufgrund der erbrachten Eigentumsnachweise und Pfandfreigabeerklärungen sei sein Eigentum an dem Gewehr offensichtlich gewesen. Die Pfandfreigabeerklärungen bewirkten zudem die Unwirksamkeit der Erstpfändungen, weshalb auch die Ans...

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BGH III ZR 143/06
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  Leitsatz (amtlich) Hat ein Dritter nach einer Erstpfändung beim Schuldner ggü. dem Gerichtsvollzieher an einem Gegenstand ein die Veräußerung hinderndes Recht geltend gemacht, muss ihn der Gerichtsvollzieher über eine Anschlusspfändung desselben ...

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