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OLG Naumburg Urteil vom 24.09.2002 - 9 U 44/02

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Verfahrensgang

LG Magdeburg (Urteil vom 05.02.2002; Aktenzeichen 31 (32) O 325/98)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 05.02.2002 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg – Az. 31 (32) O 325/98 – abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin

6.646,79 EUR (13.000,00 DM) nebst 7,25 % Zinsen seit dem 05.03.1998 abzüglich am 25.11.1998 verrechneter 6.392,40 DM,

10.109,30 EUR (19.772,08 DM) nebst 4 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, jedoch maximal 9 % Zinsen, aus jeweils 1.263,66 EUR (2.471,51 DM) seit dem 04.04.1998, 07.05.1998, 05.06.1998, 04.07.1998, 07.08.1998, 07.09.1998, 07.10.1998 und 07.11.1998

sowie 539,55 EUR (1.055,27 DM) nebst 7,25 % Zinsen seit dem 02.10.2001

zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Klägerin zu 17 %, die Beklagte zu 83 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin zu 28 %, die Beklagte zu 72 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Wert der Beschwer für beide Parteien: unter 20.000,00 EUR.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 2 S. 2 ZPO a.F. i.V.m. § 26 Nr. 5 EGZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

A. Die Berufung ist zulässig und überwiegend begründet.

I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß § 535 S. 2 BGB a.F. einen Anspruch auf Zahlung rückständiger Mieten (ohne Nebenkostenvorauszahlungen) für die Monate April 1998 bis November 1998 in Höhe von insgesamt 10.109,30 EUR (19.772,08 DM) und auf Nebenkosten- bzw. Telefonkostennachzahlungen für die Jahre 1995 bis 1997 in Höhe von 539,55 EUR (1.055,27 DM).

Die im Berufungsverfahren über den bereits durch das Landgericht Magdeburg aus...

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