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OLG Naumburg Urteil vom 20.10.2006 - 10 U 33/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

testamentarische Einsetzung einer Person als Nacherbe und Vermächtnisnehmer. Wertberechnung eines Vermächtnisses unter Einschluss von Immobilienvermögen. Erbschaftssteuer als Nachlassverbindlichkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Setzt ein Erblasser eine Person zum einen als Nacherben, zum anderen als Vermächtnisnehmer ein, so ist das Vermächtnis grundsätzlich nach dem Tode vom Erben zu erfüllen. Bemisst sich das Vermächtnis anteilmäßig nach dem Vermögen des Erblassers, ist für die Berechnung des Vermächtnisses auch der Wert der Immobilien, die zum Nachlass gehören heranzuziehen. Die Erbschaftssteuer ist Nachlassverbindlichkeit i.S.d. § 1967 Abs. 2 BGB.

 

Normenkette

BGB §§ 398, 818 Abs. 3, § 1967 Abs. 2, §§ 2084, 2147, 2174; ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

LG Halle (Saale) (Urteil vom 20.03.2006; Aktenzeichen 4 O 608/03)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das am 20.3.2006 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichterin - des LG Halle wird zurückgewiesen.

Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung tragen die Klägerin zu 18 % und die Beklagte zu 1) zu 82 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte zu 1) kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Wert der Beschwer der Beklagten zu 1) übersteigt 20.000 EUR. Der Wert der Beschwer der Kläge...

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