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OLG Naumburg Urteil vom 19.02.2009 - 4 U 64/08

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Verfahrensgang

LG Dessau-Roßlau (Urteil vom 14.04.2008; Aktenzeichen 4 O 1243/06)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 15.03.2010; Aktenzeichen II ZR 84/09)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14.4.2008 verkündete Urteil des LG Dessau-Roßlau, Az.: 4 O 1243/06, abgeändert und die Klage vollen Umfanges abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die gesamten Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

und beschlossen:

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis zu 140.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Bezüglich der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst auf den Tatbestand der mittels Berufung angefochtenen Entscheidung des LG Dessau-Roßlau vom 14.4.2008 verwiesen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Der Sachverhalt wird aufgrund des zweitinstanzlichen Vortrages der Parteien wie folgt ergänzt und konkretisiert:

Mit notariellem Vertrag (Nr. 103 der Urkundenrolle für 1994) der Notarin C. U. mit Amtssitz in J. vom 13.1.1994 wurde u.a. das über 50.000 DM lautende Stammkapital der P. GmbH zu einem Anteil von 51 % auf den Kläger und zu einem Anteil von 24 % auf den jetzigen Geschäftsführer der Beklagten, R. G., übertragen, während ein Anteil von 25 % bei dem Gesellschafter L. verblieb. Gleichzeitig verkaufte dieser persönlich an die P. GmbH ein Grundstück zu einem Kaufpreis von 1 Mio. DM (GA II, 169 - 181).

Mit weiterem notariellen Vertrag (Nr. 167 der Urkundenrolle für 1996) der Notarin C. U. vom 18.1.1996 verkauften und übertrugen der Kläger und der Gesellschafter L. zu einem Kaufpreis von 1 DM ihre Geschäftsanteile an der P. GmbH auf den weiteren Gesellschafter G. (GA II, 184 - 186), der damit alleiniger Gesellschafter wurde.

Am 19.1.1996 schlossen die P. GmbH, vertreten durch den alleinigen Geschäftsführer R. G., und der Kläger einen Vertrag über die Errichtung einer stillen Gesellschaft (Anlagenband, K 12). Die Einlage des Klägers galt gem. § 3 des Vertrages als erbracht. Die P. GmbH wurde mit Gesellschafterbeschluss vom 13.12.2000 liquidiert, und die Liquidation wurde am 19.6.2002 mit Löschung der Gesellschaft beendet.

Mit notarieller Urkunde vom 28.5.1999 (Nr. 498 der Urkundenrolle für 1999) des W. Notars Dr. C. R. wurde der am 13.1.1994 beurkundete Kaufvertrag über das Grundstück aufgehoben und zugleich mit weiterer notarieller Urkunde vom gleichen Tage (Nr. 499 der Urkundenrolle für 1999) das fragliche Betriebsgrundstück nunmehr an die Beklagte zu einem Kaufpreis i.H.v. 490.000 DM veräußert (GA II, 198 - 211).

Am 23.6.1999 erklärte der Kläger zu Protokoll des Notars Dr. C. R. (Nr. 574 der Urkundenrolle für 1999) seine Zustimmung zu der vorstehenden Vertragsabänderung und verzichtete auf eine mögliche Rückabwicklung des Vertrages vom 13.1.1994.

Am selben Tage schlossen die Parteien in schriftlicher Form nebst notarieller Beglaubigung der Unterschriften, aber ohne notarielle Beurkundung der Erklärungen den streitgegenständlichen Vertrag über die Errichtung einer stillen Gesellschaft, der auszugsweise - komplett wiedergegeben werden die Regelungen der §§ 1, 2, 3, 7, 12, 15 und 16 - wie folgt lautet:

§ 1

Auslagen

1. Der Unternehmensgegenstand des Hauptgesellschafters lautet wie folgt:

Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung und der Vertrieb von einzelnen Maschinenbauteilen, Fahrzeugteilen und Baugruppen, insb. Zulieferprodukten für die Automobilindustrie.

Die Gesellschaft darf branchenähnliche Unternehmen im In- und Ausland erwerben, sich an solchen beteiligen und alle Rechtsgeschäfte vornehmen, die im Interesse der Gesellschaft liegen.

Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen im In- und Ausland zu errichten.

2. Die Regelungen in diesem gefassten Vertrag treten per 23.6.1999 an die Stelle mit der Maßgabe, dass ab dem vorgenannten Datum der stille Gesellschafter als sog. atypisch stiller Gesellschafter beteiligt ist, i.S.d. Vertrages vom 19.1.1996.

§ 2

Dauer der Gesellschaft, Geschäftsjahr

1. Die Gesellschaft wird bis zum 31.12.1999 abgeschlossen.

2. Es gilt zwischen dem Hauptgesellschafter und dem stillen Gesellschafter unwiderruflich als vereinbart, dass mit Ablauf der stillen Gesellschaft die Übertragung von 50 % der Geschäftsanteile als offizielle Anteilsabtretung vollzogen wird.

Nur mit Vollzug der Abtretung der 50 % Geschäftsanteile wird die stille Gesellschaft aufgelöst.

§ 3

Einlagen

Der stille Gesellschafter hat seine Einlage bereits erbracht. Er schuldet für die Zukunft die Beratung des Hauptgesellschafters im Bereich dessen Unternehmensgegenstandes, ohne dass hierfür eine gesonderte Vergütung über die Gewinnbeteiligung nach diesem Vertrag hinaus zu zahlen ist.

§ 7

Gewinn- und Verlustbeteiligung

1. Für die Gewinn- und Verlustbeteiligung des stillen Gesellschafters ist von dem Gewinn oder Verlust auszugehen, der sich aus dem gem. § 6,...

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