Leitsatz (amtlich)
Gegen das Policenmodell als solches bestehen keine europarechtlichen Bedenken, weshalb bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. nach Ablauf der Frist des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. von vierzehn Tagen ein Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers ausscheidet.
Verfahrensgang
LG Dessau-Roßlau (Urteil vom 04.05.2011; Aktenzeichen 4 O 646/11) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 4.5.2011 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des LG Dessau-Roßlau, Az.: 4 O 646/11, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten der Berufungsinstanz trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Das Urteil der 4. Zivilkammer des LG Dessau-Roßlau vom 4.5.2011 - 4 O 646/11, ist ebenfalls ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte nach erklärtem Widerspruch und Widerruf nebst vorsorglicher Anfechtung eines Rentenversicherungsvertrages auf Zahlung eines Betrages von 15.013,03 EUR unter dem Aspekt der ungerechtfertigten Bereicherung, hilfsweise gestützt auf Schadensersatz wegen eines der Beklagten angeblich zur Last fallenden Beratungsverschuldens in Anspruch.
Am 14.12.2003 beantragte die Klägerin bei der Beklagten den Abschluss einer Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht im Todes- und Erlebensfall, wobei sich auf dem Antragsformular über dem Unterschriftsfeld des Versicherungsnehmers ein Hinweis auf dessen Widerspruchsrecht befindet (Bl. 64 - 66 Anlagenband).
Die Beklagte hat den Antrag mit Schreiben vom 6.1.2004 unter Beifügung von Versicherungsunterlagen angenommen, wobei zwischen den Parteien umstritten ist, ob daneben noch ein Anschreiben, wie die Beklagte behauptet hat, beilag (Bl. 81, 82 Anlagenband). Unstreitig erhielt die Klägerin hingegen den mit einer Widers...